Abmahnung durch Carsten Gäbler, Dresden
In letzter Zeit häufen sich "Abmahnungen", bei denen gar kein Anwalt eingeschaltet wurde und angebliche Händler in eigener Sache schreiben. Da liegt dann sofort eine Kostenrechnung des "Abmahners" bei.
Grundsätzlich ist es zulässig und eigentlich auch zu begrüßen, wenn jemand zunächst selbst und ohne teueren Anwalt seine Mitbewerber auf Wettbewerbsverstöße hinweist und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert - also eine Abmahnung schreibt.
Solche Abmahnungen dürfen dann aber nicht den Zweck haben, damit Geld zu verdienen: Für die Abmahnung darf nur der Ersatz tatsächlich entstandener Kosten verlangt werden. Das sind dann eben nur die Kosten für Porto oder das Fax, keine dreistelligen Aufwandspauschalen. Rechtsanwalt Rolf Becker von www.versandhandelsrecht.de hält hier maximal 20 Euro für angemessen, ähnlich sehen das die Rechtsanwälte Wolfgang Wentzel (BVOH) und Johannes Richard (www.internetrecht-rostock.de)
Aber selbst 20 Euro können zu viel sein: Wenn nämlich die Abmahnung unberechtigt ist. Wichtig ist dabei vor allem, ob der "Abmahner" auch tatsächlich im Wettbewerb zum Angeschriebenen steht. Hier empfiehlt sich eine Anfrage bei der örtlichen IHK des "Abmahners", ob er bzw. seine Abmahnungen dort bereits bekannt sind.
Mein grundsätzlicher Rat für von Abmahnern selbst geschriebene Rechnungen von über 20 Euro ist daher: Zahlen Sie nicht, lassen Sie es notfalls auf einen Prozess wegen dieser angeblichen Aufwendungen ankommen. Das Kostenrisiko ist wegen des geringen Streitwerts überschaubar.
Ob Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollten, hängt vor allem davon ab, ob die Abmahnung berechtigt war. Da müssen Sie im Zweifel einen Anwalt bemühen: Solche Unterlassungserklärungen sind Verträge mit oft sehr weitreichenden (und teuren) Konsequenzen, die sie nicht ohne anwaltliche Beratung abgeben sollten. Leider kann es aber auch teuer werden, keine Unterlassungserklärung abzugeben: Wenn die Abmahnung berechtigt ist und der Abmahner eine Einstweilige Verfügung erwirkt. Eine Liste von Anwälten, die Erfahrung mit der Abwehr von Abmahnungen haben, finden Sie hier.
Mitte Juni mahnte Carsten Gäbler aus Dresden ab. Seine angebliche Mitbewerbereigenschaft leitet er aus seinem eBay-Account pyrondd ab, bietet aber derzeit gar keine Artikel an. Seine bisherigen 21 Bewertungspunkte hat er hauptsächlich durch Käufe bekommen. Für sein Schreiben stellt er "pauschalierte Kosten" von 135 Euro in Rechnung.
|