OLG-Urteil: Hinsendekosten müssen erstattet werden
Das Oberlandesgericht Karlsruhe, (Urt. v. 05.09.2007, 15 U 226/06) hat eine wichtige und für den Versandhändler leider sehr teure Entscheidung in einem Musterprozess getroffen: Die Hinsendekosten müssen dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechts erstattet werden. Dies gilt unabhängig von Wertgrenzen.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte bereits in erster Instanz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen den Heine-Versand gewonnen. Der Versandhändler muss dem Kunden auch die Kosten für die Hinsendung bei einem Widerruf erstatten. (LG Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05). Die Erstattungspflicht galt nach dieser Entscheidung allerdings nur beim kompletten Widerruf der Bestellung, da jedenfalls für die verbleibende Sendung die Kosten als verbraucht anzusehen sind.
Dies wurde jetzt in der II. Instanz durch das OLG Karlsruhe bestätigt. Der Versandhändler könne zwar seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen die Rücksendkosten auferlegen, (Rücksendewert der Ware nicht mehr als 40 Euro oder Ware bei Widerruf noch nicht ganz bezahlt). Die Hinsendekosten seien aber nicht diesen Rücksendekosten zuzurechnen. Nach Auffassung des Gerichts gehören sie nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung und lassen sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Deshalb könne der Händler auch nicht Wertersatz für die Versandleistung verlangen.
Ein Funke Hoffnung für den Versandhändler bleibt noch: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das OLG Karlsruhe ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Damit wird das Musterverfahren durch alle Instanzen geführt.
Quelle: RA Rolf Becker von der Kanzlei WIENKE & BECKER, Köln
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