Geldwäscher haften für überwiesenes Geld
Wer auf ein unseriöses Stellenangebot eingeht und auf sein Konto eingehende Geldbeträge weiterleitet, haftet für diese Gelder und muss sie den Phishing- oder Betrugsopfern zurückzahlen.
Das bestätigte das Landgericht Köln mit Urteil vom 5. Dezember 2007 (Az. 9 S 195/07).
Im beurteilten Fall war vom Konto des Klägers ohne dessen Wissen und Wollen ein Betrag von rund 3.000 Euro abgebucht und auf das Konto des Beklagten überwiesen worden. Dieser hatte das Geld daraufhin per Western Union an jemanden in Russland weitergeleitet, was das Gericht als strafbare Geldwäsche nach § 261 StGB bewertete. Der Geldwäscher wurde daher verurteilt, dem Betrugsopfer die rund 3.000 Euro zu ersetzen.
Damit liegt das LG Köln auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung: Wer auf seinem Konto Gelder entgegennimmt und diese dann an einen Dritten weiterleitet, haftet dafür und macht sich als Geldwäscher strafbar. Die Gerichte lassen die Ausrede, man habe von der kriminellen Herkunft der Gelder nichts gewusst, nicht gelten.
Im vorliegenden Fall hatte der Betrüger behauptet, es handele sich um Geld aus einer Erbschaft - aber der Geldwäscher hätte das als Lüge erkennen müssen. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn jemand sich als "Finanztransaktionsmanager" oder ähnliches rekrutieren lässt: Auch hier liegt der betrügerische Hintergrund auf der Hand.
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