BGH: EuGH muss über Hinsendekosten entscheiden
Heute sollte der BGH entscheiden, ob der Käufer im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten erstattet bekommt. Stattdessen hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt, weil es um die Auslegung der EU-Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) geht. Weitere Infos zu der heutigen Entscheidung finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 184/2008 des BGH.
Bei den Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs ist die Sache klar: Die trägt in der Regel der Verkäufer, er kann sie aber bei Artikeln mit einem Wert unter 40 Euro vertraglich dem Käufer aufbürden.
Strittig ist nun, ob der Verkäufer bei einem Widerruf auch die Hinsendekosten tragen muss. Das OLG Karlsruhe bejaht das: Demzufolge muss grundsätzlich der Verkäufer die Hinsendekosten bezahlen beziehungsweise erstatten (Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06). Ich rate gewerblichen Verkäufern dazu, im Widerrufsfall die Hinsendekosten nicht automatisch zu erstatten, sondern nur dann, wenn der Käufer die Rechtslage kennt und das einfordert.
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