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eBay-Abmahnfalle: Fehlende Infos zum Vertragsschluss
Gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV muss ein Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, den Verbraucher vor Vertragsschluss darüber informieren, wie der jeweilige Vertrag zu Stande kommt. Gemäß § 312e Abs. 1 S.1 Nr. 2 BGB muss der Unternehmer zusätzlich über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, informieren.
Diese Informationen finden sich bei eBay in den von allen Käufern anerkannten AGB, insbesondere in den Paragraphen 10 bis 12.
Leider gibt es einige in meinen Augen etwas weltfremde Gerichte, denen das nicht ausreicht:
LG Leipzig (Beschl. v. 28.12.2007 - Az.: 06 HK O 4379/07)
LG Dresden (Beschl. v. 04.01.2008, Az.: 44 HK O 433/07EV)
LG Bochum (Beschl. v. 24.10.2008, Az.: I-14 O 191/08)
Demzufolge muss jeder eBay-Verkäufer nun in der Artikelbeschreibung Angaben dazu machen, wie bei eBay ein Kaufvertrag zu Stande kommt. Und da solche Informationen nur in AGB gegeben werden können, bedeutet das: Jeder gewerbliche eBay-Verkäufer braucht neben der Widerrufsbelehrung und der Anbieterkennzeichnung auch eigene AGB.
Ich bin öfter gefragt worden, ob ich nicht solche AGB entwerfen lassen und auf www.wortfilter.de veröffentlichen möchte. Leider geht das nicht: Es ist unmöglich, allgemein gültige AGB für eBay zu entwerfen. Das Problem ist nämlich, dass in diese AGB dann auch noch eine Vielzahl von produktspezifischen Bestimmungen und Informationen einfließen müssen: Manche Verkäufer brauchen beispielsweise bestimmte Klauseln, die sich aus der Energiekennzeichnungsverordnung ergeben und andere Verkäufer Klauseln nach dem Textilkennzeichnungsgesetz.
Eine preiswerte Möglichkeit, um an solche AGB zu kommen, sind die Schutzpakete der IT-Recht-Kanzlei. Übrigens: Rechtsanwälte haften für die Richtigkeit ihrer Beratung!
Meine Kritik:
Ich halte die drei oben genannten Gerichtsurteile für falsch. eBay ist nunmal ein großer Marktplatz, für den besondere Regeln gelten - und die ergeben sich zum Teil aus den eBay-AGB. Es ist allgemein anerkannt und unumstritten, dass Verträge über eBay anders zu Stande kommen, als über "normale" Onlineshops: Bei eBay sind die Angebote der Verkäufer verbindlich, der Kaufvertrag kommt mit dem Gebot des Käufers zustande. In "normalen" Onlineshops dagegen kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Verkäufer dem Käufer nach dessen Bestellung den Kauf bestätigt.
Auf der einen Seite unterstellen die Gerichte, dass bei eBay Verträge gemäß den eBay-AGB auf besondere Weise zu Stande kommen. Und auf der anderen Seite bestreiten sie, dass in den eBay-AGB über das Zustandekommen belehrt werden darf und verlangen zusätzliche Infos in den Artikelbeschreibungen der Verkäufer. Das ist widersprüchlich!
So ähnlich sieht es auch das LG Frankenthal mit Urteil vom 14.02.2008 (Az.: 2 HK O 175/07). Leider können sich Abmahner die Gerichte aussuchen, wo verhandelt werden soll - und die werden wohl künftig kaum nach Frankenthal gehen. Das Geschäftsmodell Abmahnung hat also mal wieder neue Nahrung bekommen, gewerbliche eBay-Händler müssen sich auf Einiges gefasst machen.
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