Nach eBay-Kauf: Steuerstrafverfahren wegen 16 Cent

Einem meiner Leser wird vorgeworfen, er habe vor vier Jahren bei einem niederländischen eBay-Verkäufer 72 Gramm Kaffee im Wert von 1,89 Euro gekauft, ohne das zu Versteuerung angemeldet zu haben. Wegen dieses Verdachts wurde nun ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Offenbar ermittelte das Zollkriminalamt Frankfurt/Oder gegen diverse deutsche eBayer, die 2005 beim niederländischen eBay-Verkäufer online-bestell-shop_com Kaffee gekauft und bezogen haben, ohne dafür eine Steueranmeldung gemacht zu haben.

Da mein Leser seinen Wohnsitz in Bayern hat, wurde nun das zuständige Hauptzollamt Schweinfurt mit Sitz in Bamberg als zentrale Strafsachen- und Bußgeldstelle für Nordbayern tätig.

Von dort kam ein auf den 17. März 2009 datiertes Schreiben mit dem Betreff Steuerstrafverfahren gegen Sie:

Sehr geehrter Herr ...,

ich habe gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedsstaaten auf dem Versandwege für den Eigenbedarf bezogen und nicht / nicht rechtzeitig zur Versteuerung angemeldet haben.

Sachverhalt:

Nach bisherigen Erkenntnissen haben Sie am 28.02.2005 (Auktionsablauf) unter dem eBay-Namen "..." 0,072 kg Röstkaffee in Form von Kaffeepads zum Preis von 1,89 € über das Internetauktionshaus "e-bay" beim Verkäufer "online-bestell-shop_com" mit Sitz in den Niederlanden bestellt und anschließend per Versand erhalten.

Sie waren entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 KaffeeStG verpflichtet, für den aus einem anderen Mitgliedsstaat auf dem Versandwege bezogenen Kaffee sofort eine Steueranmeldung abzugeben und die Kaffeesteuer zu entrichten. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht / nicht rechtzeitig nachgekommen.

Durch Ihr Verhalten haben Sie bewirkt, dass die Kaffeesteuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte und dadurch Steuern verkürzt wurden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies kann eine Steuerstraftat gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) darstellen.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zum Sachverhalt schriftlich zu äußern. Hierzu ist ein Fragebogen beigefügt.

...

Diesen Fragebogen hat mein bayerischer Leser ausgefüllt, er bereut seine Tat sehr und ist in vollem Umfang geständig. Er hat nicht gewusst, dass es beim Versandkauf von Kaffee keine Freimenge gibt und dass er eine Steueranmeldung hätte machen müssen.

Derzeit beträgt die Kaffeesteuer 2,19 Euro pro Kilogramm Kaffee, es geht hier also um eine möglicherweise vor vier Jahren hinterzogene Steuer von fast 16 Cent.

Hoffentlich lassen die Behörden angesichts des reuigen Geständnisses Milde walten und setzen kein SEK ein, um einen meiner Leser verhaften zu lassen. Er ist sicher gerne bereit, die Steuer von 16 Cent zuzüglich Zinsen für vier Jahre zu ersetzen.

Es beruhigt mich sehr, dass der Staat sich auch um solche Cent-Beträge umfassend kümmert und keinen Aufwand scheut, die einzutreiben. Ich hatte schon befürchtet, dafür sei keine Zeit: Immerhin müssen ja hunderte von Milliarden Euro für Banken und Autohersteller ausgegeben werden. Gut, dass da von den Behörden auch die Einnahmenseite im Auge behalten wird.


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aXel Gronen
Hannover, 21.03.2009
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Axel Gronen August 2006

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© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 21.03.2009.
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