Abmahnung wegen Anti-Abmahnklausel
Ende letzten Jahres hatte ich davor gewarnt, Anti-Abmahnklauseln wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" zu verwenden: Die sind nutzlos und gefährlich.
Und nicht nur das: Neuerdings mahnt die Wettbewerbszentrale Verwender dieser Klausel sogar aktiv ab, weil sie rechtswidrig ist.
Die Abmahnung wird so begründet: Die in Bezug genommene Klausel widerspricht §12 Abs. 1 Satz 1 UWG, der besagt, dass man im Falle einer unlauteren Wettbewerbshandlung nicht sofort ein gerichtliches Verfahren einleiten, sondern den Handelnden zunächst abmahnen und ihm so Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Indem die in Bezug genommene Klausel das Aussprechen einer Abmahnung ausschließt, weicht sie damit von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich der Ermöglichung einer außergerichtlichen Beilegung des Streites. Ferner widerspricht die in Bezug genommene Klausel §12 Abs. 1 Satz 2 UWG, der den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen beinhaltet, sofern die ausgesprochende Abmahnung gerechtfertigt ist.
Indem die in Bezug genommende Klausel die Erstattung für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ausschließt, weicht sie ebenfalls von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich die Kostenlast demjenigen aufzubürden, der sich nicht wettbewerbsgemäß verhält.
Die in Bezug genommene Klausel hat daher gem. §307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB keinen Bestand.
Fazit: Wer diese Klausel verwendet, vermeidet keine Abmahnung. Im Gegenteil: Er löst sie damit aus.
Leider hat meine damalige Warnung nicht viel genutzt: Inzwischen gibt es über 9.000 Angebote mit der Klausel "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt", rund 50 Prozent mehr, als noch vor vier Monaten.
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