Abmahnrisiko: Rücksendekosten nicht in AGB geregelt
Es reicht nicht aus, über die Rücksendekosten bei Artikeln bis 40 Euro etwas in der Widerrufsbelehrung zu schreiben: Die müssen separat in AGB geregelt werden, sonst droht eine Abmahnung.
Eigentlich wollte ich darüber nicht berichten, um keine schlafenden Hunde zu wecken. Leider kennen die üblichen Verdächtigen aber inzwischen die entsprechenden Urteile aus Bochum, Dortmund und Hamburg und mahnen massenhaft ab, wenn zu den Rücksendekosten zwar etwas in der Widerrufsbelehrung steht, aber das nicht auch noch separat in den AGB steht. Die Begründung halte ich für spitzfindigen Blödsinn: Die Widerrufsbelehrung sei eine Belehrung und eben nicht eine vertragliche Regelung. Wer als Verkäufer dem Käufer die Rücksendekosten auferlegen wolle, müsse das separat in AGB regeln, der entsprechende Passus in der Widerrufsbelehrung reiche nicht aus.
Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Für Onlinehändler ist es schwer bis unmöglich, jedes neue Abmahnrisiko zu erkennen und zu vermeiden. Ich empfehle daher die Schutzpakete der IT-Rechtkanzlei mit Update-Service: Dann ist man immer auf dem neuesten Stand. Anwälte haften für ihre Beratung, man ist also damit auf der sicheren Seite.
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