Abmahnfalle: Fehlende Links in Angeboten unter wap.ebay.de
Alle bei eBay.de eingestellten Angebote sind auch unter wap.eBay.de sichtbar, dort ist allerdings die Darstellung für mobile Endgeräte wie beispielsweise Handys optimiert.
Als gewerblicher Verkäufer sollten Sie kontrollieren, ob auch Ihr Angebot unter wap.eBay.de den gesetzlichen Anforderungen genügt. Um Ihnen das zu erleichtern, haben wir ein Tool entwickelt:
eBay-Angebote über wap anzeigen
Dort geben Sie die eBay-Artikelnummer an und bekommen das Angebot nun so angezeigt, wie es unter wap.eBay.de zu sehen ist. Bei gewerblichen Verkäufern ist wichtig, dass in den WAP-Angeboten unter den Verkäuferangaben die drei so genannten "sprechenden Links" zum Impressum, zu den AGB und zur Widerrufsbelehrung angezeigt werden:
Diese Links werden angezeigt, wenn Sie als Verkäufer die bei eBay für die Pflichtangaben vorgesehenen Felder in "Mein eBay" gefüllt haben. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Meiner Meinung nach ist es abmahngefährlich, wenn ein eBay-Händler seine Pflichtangaben zum Impressum, zu den AGB und zur Widerrufsbelehrung nicht so macht, dass sie über diese drei sprechenden Links aufgerufen werden können: Dort wird ein "normaler" Nutzer danach suchen. Es reicht also vermutlich beispielsweise nicht aus, die Pflichtangaben nur auf der Mich-Seite oder in der eigentlichen Angebotsbeschreibung zu haben: Unter WAP ist es zu aufwändig, die dort zu finden.
Impressum
Gewerbliche Anbieter müssen eine Anbieterkennzeichnung haben, das ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Eigentlich gibt es keine direkte gesetzliche Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu haben. Sie müssen aber in Ihren Angeboten einige Angaben machen, die Sie letztlich sinnvoll nur in AGB machen können. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Widerrufsbelehrung
Die Verpflichtung, den Verbraucher vor Vertragsschluss auf ein bestehendes Widerrufsrecht hinzuweisen, ergibt sich aus § 312c BGB.
Beispiel
Sehen Sie sich als Beispiel für ein problematisches Angebot eBay-Artikel Nummer 380138275093 unter WAP an. Dort sieht man unter den Verkäuferangaben nur die Links zum Impressum und zur Widerrufsbelehrung:
Dort fehlt also der Link zu den AGB. Den Interessenten werden somit rechtswidrig diverse Pflichtangaben vorenthalten: Zum Beispiel über die Vertragssprache oder darüber, wie der Vertrag zustandekommt. Außerdem fehlt eine Regelung über die Rücksendekosten: In der Widerrufsbelehrung dieser Verkäuferin steht, dass die bei Artikel bis 40 Euro Wert von Kunden zu tragen sind. Das aber erfordert eine Regelung in AGB, siehe dazu meinen Bericht.
Rechtsprechung und Anwaltsmeinung
Zu den Abmahnfallen bei den unter WAP sichtbaren Angeboten gibt es eine Vielzahl von Urteilen. Das aktuellste ist vom 16. Juni 2009: Das OLG Hamm hat entschieden (Az. I-4 U 59/09), dass das Fehlen von gesetzlichen Pflichtinformationen im aktuellen WAP-Darstellungsmodus bei eBay (wap.ebay.de) gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Weitere Urteile zu diesem Themenkomplex und insbesondere der Wettbewerbswidrigkeit, wenn jemand seine Pflichtinformationen als Grafik hinterlegt:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06
LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007, Az. 137 C 293/07
LG Köln, Beschluss vom 03.12.2008, Az. 33 O 381/08
Rechtsanwalt Max Keller von der IT-Recht-Kanzlei hat in einem Artikel zum Thema Abmahngefahr unter WAP das folgende Fazit gezogen:
"Der gewerbliche Verkäufer sollte die von eBay bereitgestellten Textfelder für rechtliche Erklärungen (Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung) ausfüllen und bereitstellen, damit gewährleistet wird, dass die Inhalte durch einen sprechenden Link auch im WAP-Modus erreichbar sind. Nach augenblicklicher Rechtsprechung ist der gewerbliche Verkäufer damit auf der sicheren Seite. Über die weitere Entwicklung zu dieser Thematik werden wir Sie auf dem Laufenden halten."
Mein Fazit
Wenn Sie gewerblich über eBay verkaufen, sollten Sie mit Hilfe unseres kostenlosen Tools ihre Angebote unter wap checken. Wenn dabei unter den Verkäuferangaben nicht alle drei Links (Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung) erscheinen, sollten Sie "Mein eBay" überarbeiten und die dafür vorgesehenen Felder bei eBay füllen.
Viele Anwälte halten bisher bei eBay-Verkäufern eigene AGB für entbehrlich. Die übersehen aber, dass gewisse Pflichtangaben sinnvoll eben nur dort gemacht werden können, vergleiche dazu meinen Bericht.
Update 10.04.2010: Vor kurzem wurde die AGB-Scrollbox bei eBay vergrößert, mein unten stehender Tipp hat sich damit erledigt.
Mein Tipp für AGB: Wenn Sie das für AGB vorgesehene Pflichtfeld bei eBay benutzen, dann erscheinen die AGB in einer Scroll-Box von nur fünf bis sechs Zeilen Länge. Mindestens ein Gericht hält auch das für problematisch! Sie sollten daher zwar wegen der WAP-Problematik die AGB in dem entsprechenden Feld hinterlegen, aber die AGB zusätzlich noch einmal gut lesbar auf Ihrer Mich-Seite hinterlegen. Vor die AGB in dem Pflichtfeld schreiben Sie dann zusätzlich noch den Satz: "Diese AGB finden Sie besser lesbar auch auf der Mich-Seite." - so nehmen Sie auch denen den Wind aus den Segeln, die eBays Scroll-Box für zu schwer lesbar halten.
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