Abmahnfalle: Die Bezeichnung "CE-geprüft"
Wer als Händler ein Produkt als "CE-geprüft" bezeichnet, riskiert damit eine Abmahnung. Die Werbung mit "CE-geprüft" ist unter Umständen irreführend und/oder Werbung mit Selbstverständlichkeiten und dann wettbewerbswidrig.
Mir sind dazu aktuell mehrere Abmahnungen der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) und der Verbraucherzentrale Berlin bekannt. Beide Vereine sind abmahnberechtigt.
Abgemahnt wurden Händler, die auf eBay oder Hood Produkte als "CE-geprüft" bezeichneten. In der Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart liest sich das so:
"Mit dieser Werbung erwecken Sie den Eindruck, als sei das von Ihnen beworbene Produkt durch ein unabhängiges Prüfinstitut geprüft worden, was für erhöhte Qualität und Sicherheit Gewähr bietet. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei der CE-Kennzeichnung um die bloße Behauptung des Herstellers, er halte sich an die entsprechenden EU-Richtlinien. Ihre Werbung ist deshalb nach § 5 UWG irreführend."
Auch die Verbraucherzentrale Berlin hält die Bezeichnung "CE-geprüft" für irreführend:
"Dem unbefangenen Betrachter wird damit der Eindruck vermittelt, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung des Produkts vorgenommen. Demgegenüber hat das CE-Zeichen keine Aussagekraft über Güte, Sicherheit oder Brauchbarkeit eines Produkts; es steht nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung. Das CE-Kennzeichen stellt eine schlichte, ungeprüfte Behauptung des Herstellers über die Konformität des Produkts mit den europäischen Richtlinien über das Inverkehrbringen von Waren dar.
Die Werbeaussage "CE-geprüft" ist geeignet, den durchschnittlich informierten Verbraucher, dem in der Regel die Bedeutung des CE-Kennzeichens nicht bekannt ist, über die Qualität des beworbenen Produkts zu täuschen, und es als vermeintlich besonders geprüftes gegenüber anderen Produkten hervorzuheben.
Ihre Werbung ist daher irreführend im Sinne des § 5 UWG und nach § 3 UWG unzulässig."
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) könnte das Werben mit der Bezeichnung "CE-geprüft" auch verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein:
"Es kommt hinzu, dass im harmonisierten Bereich Artikel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, die keine CE-Kennzeichnung tragen.
Mit anderen Worten, sämtliche auf dem Markt befindlichen Artikel tragen das CE-Kennzeichen. Sie bewerben die CE-Kennzeichnung aber als etwas besonderes, was im Vergleich zu Konkurrenz gerade nicht zutrifft. Ihre Werbung ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit einer Selbstverständlichkeit nach § 5 UWG irreführend."
Die beiden Abmahnvereine stehen mit ihrer Kritik an der Bezeichnung "CE-geprüft" nicht alleine da, ähnlich entschied auch das Landgericht Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08). Dort heißt es unter anderem:
"Die Verwendung der Formulierung "CE-geprüft" neben der Abbildung eines Produkts (hier: Arbeitshandschuhe in einem Onlineshop) erweckt bei dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, dass eine neutrale Stelle eine Prüfung vorgenommen hat. Dies ist allerdings nach den vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalt des CE-Zeichens gerade nicht der Fall."
Wer von einem der beiden zitierten Vereine abgmahnt wird, hat Glück im Unglück: Das kostet den Abgemahnten nur rund 200 Euro, wenn er sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgibt. Wer Pech hat, wird von einem Mitbewerber abgemahnt und muss dann mit Kosten von über 1.000 Euro rechnen - wenn der Streitwert mit 30.000 Euro angesetzt wird, wie das viele Abmahnanwälte tun.
Fazit:
Verwenden Sie die Bezeichnung "CE-geprüft" besser nicht.
Es sind zwar Umstände denkbar, bei denen die Bezeichnung "CE-geprüft" ausnahmsweise einmal nicht irreführend oder eine Selbstverständlichkeit ist (z.B. wenn tatsächlich von einem unabhängigen Institut geprüft wurde). Allgemein empfiehlt es sich aber, nirgends zu schreiben "CE-geprüft". Wenn Sie trotzdem nicht auf diese Bezeichnung verzichten wollen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Weiterführende Links:
§ 5 UWG
§ 3 UWG
Volltext vom Urteil des LG Stendal als PDF
DGUV: CE-geprüft?
Vorsicht bei der Werbung mit "CE-geprüft" und "ISO-zertifiziert"
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