Abmahnfalle: Grundpreis nicht unmittelbar beim Endpreis
In einem erst letzte Woche veröffentlichten Urteil hat der BGH bestätigt, was eigentlich bereits ausdrücklich in § 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung steht: Der Grundpreis einer Ware muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen.
Wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss man zwei Preise angeben: Neben dem Endpreis muss man dann auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben.
Beispiel: Wer Wein in Flaschen mit 0,75 Liter anbietet, muss unmittelbar neben dem Preis dafür auch den Preis für 1 Liter Wein angeben. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Verbraucher auch bei unterschiedlichen Packungsgrößen die Preise vergleichen können.
Als Betreiber eines Onlineshops sollten Sie überprüfen, ob Sie Grundpreise angeben müssen und ob die in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises stehen.
Wer bei eBay Grundpreise angeben muss, hat ein Problem: eBay sieht die Angabe von Grundpreisen gar nicht erst vor. So sieht typischerweise eine Preisangabe bei eBay aus:
Gut ist, dass dabei die Versandkosten unmittelbar beim Preis angegeben werden. Unschön, aber nicht allzu problematisch ist, dass dort kein Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer steht. Katastrophal und rechtswidrig ist, dass dort die Angabe des Grundpreises pro Liter fehlt. Dafür kann der Verkäufer nichts, denn bei eBay gibt es einfach kein eigenes Feld dafür.
Wenn nun ein Verkäufer deswegen abgemahnt wird, kann er aber nicht einfach mit dem Finger auf eBay zeigen: Er muss sich diesen Fehler eBays zurechnen lassen.
Bei eBay ist das Problem (jetzt) bekannt und ich bin sicher, dass eBay in vielen Kategorien ein Feld für Grundpreise einführen wird. Da man aber in der amerikanischen Konzernspitze wenig Verständnis für die zahlreichen gesetzlichen Verkaufshindernisse in Deutschland hat und Änderungen ohnehin viel Zeit brauchen, wird sich da wohl in diesem Jahr nichts mehr tun.
Die Experten von der IT-Recht-Kanzlei haben für eBay-Händler eine Problemlösung entwickelt, die mir sehr gut gefällt: Man nimmt den Grundpreis einfach mit in den Artikeltitel auf!
Dann lautet der Artikeltitel aus dem Bild oben nicht "Granatapfelsaft 1x0,75l Direktsaft Granata -->AKTION--", sondern z.B. "Granatapfelsaft 1x0,75l Direktsaft Granata (6,53€/l)"
Weiterführende Links:
BGH Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 163/06
Grundpreise: Grundsatzentscheidung des BGH!
Schutzpakete der IT-Recht-Kanzlei
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