EuGH: Verkäufer müssen Hinsendekosten erstatten
Der EuGH hat gestern erwartungsgemäß entschieden, dass der Verkäufer im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten erstatten muss.
Der BGH hatte diese Frage im Oktober 2008 dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Bei den Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs ist die Sache klar: Auch die trägt in der Regel der Verkäufer, er kann sie aber bei Artikeln mit einem Wert unter 40 Euro vertraglich dem Käufer aufbürden.
Ich rate gewerblichen Verkäufern weiter dazu, im Widerrufsfall die Hinsendekosten nicht automatisch zu erstatten, sondern nur dann, wenn der Käufer die Rechtslage kennt und das einfordert.
Meine Meinung: Die Entscheidung ist ungerecht und benachteiligt Onlinehändler massiv gegenüber stationären Händlern.
Die Hinsendekosten sind tatsächlich entstandene Kosten und der Onlinekäufer hat den Nutzen daraus gezogen. Er musste also weder Zeit, noch eigene Fahrtkosten aufwenden, um den Artikel in aller Ruhe prüfen zu können. Zudem hat er weit mehr Prüfungsrechte, als im stationären Handel.
Mein Vorschlag für eine gerechte und praxisnahe Lösung: Im Falle eines Widerrufs trägt der Verkäufer die Hinsendekosten und der Käufer in jedem Fall die Rücksendekosten. Das würde dann für die Zukunft auch verhindern, dass Käufer die Ware unnötig teuer unfrei zurückschicken.
EuGH, Urteil vom 14.04.2010, Aktenzeichen C-511/08
Der Leitsatz des Urteils:
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
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