Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Die IT-Recht Kanzlei hat eine lange Liste von Indizien zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen veröffentlicht.

Darin sind bisher 50 Indizien samt Urteilen gelistet, die nach Auffassung von Gerichten für Rechtsmissbrauch sprechen können. Wenn eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, muss der Abgemahnte die Kosten dafür nicht ersetzen. Im Gegenteil: Kann dem Abmahner Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden, kann der Abgemahnte in vielen Fällen sogar die Kosten des eigenen Anwalts ersetzt verlangen.

Die Liste der Indizien für Rechtsmissbrauch ist allerdings tatsächlich nur eine Liste von Indizien, die jeweiligen Tatbestände sind noch kein Beweis für Rechtsmissbrauch. In der Regel nehmen Gerichte Rechtsmissbrauch auch erst dann an, wenn mehrere dieser Indizien vorliegen.

Die Liste der Indizien für Rechtsmissbrauch ist vor allem für diejenigen nützlich, die vor Gericht geltend machen wollen, die Abmahnung oder gar einstweilige Verfügung zu Unrecht bekommen zu haben.

Wer eine Abmahnung bekommen hat, sollte vor allem auf die folgenden Punkte achten, die in meinen Augen die stärksten Indizien für Rechtsmissbrauch sind:

1. Aktivlegitimation des Abmahners

Darf der Abmahner überhaupt abmahnen? Dazu muss er entweder Wettbewerber sein, als Verein eine Vielzahl von Wettbewerbern vertreten oder in die Liste abmahnberechtigter Vereine eingetragen sein. Handelt es sich um einen Wettbewerber, dann sollte vor allem geprüft werden, ob er überhaupt in nennenswertem Umfang handelt. Bei eBay kann man das mit unserer Verkäufer-Umsatzanalyse prüfen. Dabei gilt: Der Umsatz des Abmahners muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Zahl der Abmahnungen stehen. Wer z.B. bei 500 Euro Monatsumsatz 50 Abmahnungen verschickt, handelt meiner Meinung nach auf jeden Fall rechtsmissbräuchlich.

2. Massenabmahnung mit Textbausteinen

In meinen Augen ist es ein starkes Indiz für Rechtsmissbrauch, wenn es sich um die Massenabmahnung eines vereinzelten Verstoßes in Form eines Serienbriefes handelt. Beispiel: Jemand mahnt an einem Tag 50 Verwender des Begriffs "CE-geprüft" ab. Ich halte es dabei für unseriös, wenn immer nur ein Tatbestand abgemahnt wird. Wem es wirklich um den Wettbewerb geht, der wird seinen Anwalt nicht nur mit dem Abmahnen einer solchen Bagetelle beauftragen, sondern der wird seinen Anwalt auch prüfen lassen, ob es nicht noch weitere wettbewerbswidrige Tatbestände gibt. Meiner Erfahrung nach findet ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Anwalt eigentlich bei jedem Onlinehändler mehrere Verstöße. Wenn nur ein einziger Verstoß abgemahnt wird, dann entweder weil a) der Abmahnanwalt nur nach diesem einen Verstoß gesucht hat oder b) der Abmahnanwalt zwar mehrere Verstöße gesehen hat, die anderen Verstöße aber erst in weiteren Abmahnungen rügen will. Beides halte ich für Rechtsmissbrauch.

Da man als Abgemahnter nicht wissen kann, ob und welche weiteren Abmahnungen es gibt, ist eine Vernetzung unerlässlich. Daher meine Bitte an Abgemahnte:

Bitte faxen (Fax 03212 7177177) oder mailen Sie mir die Abmahnung an webmaster @wortfilter.de (ohne Leerzeichen). Ich vermittle Ihnen dann den Kontakt zu anderen Abgemahnten und kann recherchieren, ob es Indizien für Rechtsmissbrauch gibt.

Weitere Infos zu Abmahnungen allgemein und Infos zu einzelnen Abmahnern finden Sie hier. Und hier ist noch einmal der Link zur Liste der Indizien für Rechtsmissbrauch.


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© 2010 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 05.11.2010.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

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