Negative eBay-Bewertung rechtfertigt kein Eilverfahren
 

Negative eBay-Bewertung rechtfertigt kein Eilverfahren

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Einzelfall die Löschung einer negativen eBay-Bewertung nicht per Einstweiliger Verfügung verlangt werden kann.

Dazu gab es beim OLG Düsseldorf eine Pressemitteilung:

Keine Löschung negativer Ebay-Bewertung

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die Ebay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u. a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Oberlandesgericht DüsseldorfDas Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch am 20.01.2011 verneint. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28.02.2011 bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

(Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.02.2011, Aktenzeichen I-15 W 14/11)

Das ist nur eine Einzelfall-Entscheidung: So sind durchaus auch Konstellationen denkbar, in denen die Löschung einer negativen eBay-Bewertung auch per Einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann.

Für Verkäufer ist der Umgang mit negativen Bewertungen ein wichtiges Thema. Dazu habe ich einen Artikel geschrieben: So wehren Sie ungerechtfertigte Bewertungen ab.




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Axel Gronen aXel Gronen
11.03.2011
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