BGH: eBay-Verkäufer haften nicht für Konto-Missbrauch
 

BGH: eBay-Verkäufer haften nicht für Konto-Missbrauch

eBay-Verkäufer haften nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Das entschied der Bundesgerichtshof heute.

In dem beurteilten Fall war eine Gastronomie-Einrichtung bei eBay in einer Auktion ab einem Euro eingestellt worden, die Auktion wurde aber vorzeitig beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender und verlangte nun Schadensersatz. Die Verkäuferin machte erfolgreich geltend, das Angebot sei nicht von ihr selbst, sondern vermutlich von ihrem Ehemann eingestellt worden.

Der BGH verneinte das Zustandekommen eines Kaufvertrags und wies die Klage ab.

Meine Meinung: Das Urteil ist keine gute Nachricht für Käufer. Die müssen nun bei Schnäppchen immer wieder befürchten, dass der Verkäufer nicht liefert - weil er angeblich das Angebot nicht selbst eingestellt hat. Allerdings ist das Urteil auch kein Freibrief für Missbrauch in großem Stil: Betroffene Käufer können den Verkäufer negativ bewerten und so andere warnen.

Die Pressemitteilung des BGH dazu:

Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.

Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09

LG Dortmund - Urteil vom 23. Dezember 2008 – 3 O 508/08

OLG Hamm - Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09

Karlsruhe, den 11. Mai 2011




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Axel Gronen aXel Gronen
11.05.2011
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