Wenn sich Onlinehändler zusammentun, um sich bei einem Abmahner mit mehreren Gegenabmahnungen zu revanchieren, so kann das Rechtsmissbrauch sein.
Im zugrundeliegenden Fall waren mehrere Spielzeughändler von einem Mitbewerber wegen der Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abgemahnt worden. Die Abgemahnten schloßen sich zusammen und beauftragten einen Rechtsanwalt mit mehreren fast wortgleichen Gegen-Abmahnungen.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. 4 U 9/11), dass die hier durchgeführten Gegenabmahnungen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Nr. 4 UWG seien. Nach Ansicht der Richter liege hier der Rechtsmissbrauch auf der Hand: Es ging bei den Gegenabmahnungen nicht in erster Linie um die Bekämpfung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Vielmehr sollten als Revanche bewusst hohe Kosten für den ursprünglichen Abmahner verursacht werden.