Brauchen Amazon und eBay eine BaFin-Lizenz?
 

Brauchen Amazon und eBay eine BaFin-Lizenz?

Wer als Bestellvermittler Zahlungen von Käufern entgegennimmt und dann an die Verkäufer weiterleitet, gilt nach einem Urteil des LG Köln als Zahlungsinstitut und braucht daher eine BaFin-Lizenz.

Der Fall: pizza.de hatte beim LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen Lieferheld.de beantragt, weil man bei Lieferheld nicht nur die Bestellungen aufgeben konnte, sondern auf Wunsch auch bargeldlos online bezahlen. Dazu schrieb Lieferheld im Blog:

Onlinebezahlung ist das beliebteste Feature bei unseren Kunden. Es ist einfach, schnell und absolut perfekt, wenn mal gerade kein Bargeld zu Hause rumliegt. Damit will Pizza.de jetzt leider Schluss machen, in dem sie uns und euch die Zahlung online gerichtlich verbieten wollen.

Das LG Köln verbot Lieferheld im Urteil vom 29.09.2011 (Aktenzeichen: 81 O 91/11)

...Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut zu erbringen, indem die Verfügungsbeklagte als Anbieter eines Bestellportals im Internet von Bestellern von Speisen und/oder Getränken über dieses Bestellportal bei Lieferdiensten Geldbeträge, insbesondere nach Online-Zahlung, entgegennimmt und ohne Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Bestellers oder des Lieferdienstes dem Lieferdienst verfügbar macht, ohne dafür die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt bekommen zu haben.

Dieses Urteil ist nicht nur für Lieferheld unangenehm, sondern stellt auch die Geschäftsmodelle vieler anderer Unternehmen in Frage. So macht Amazon das gleiche, wie Lieferheld: Auch dort werden Bestellungen zwischen Käufern und Verkäufern vermittelt und dafür Zahlungen entgegengenommen und später abzüglich einer Provision an die Verkäufer ausgekehrt. Und selbst eBay ist betroffen: Zwar hat PayPal eine Banklizenz, die dürfte aber für eBays Pilotprojekt nicht ausreichen, da dort die Zahlungen ja nicht über PayPal laufen.

Betroffen sind meines Erachtens alle Firmen, die Zahlungen entgegennehmen, aber die Leistung bzw. Lieferung nicht selbst erbringen. Einige Beipiele: Tradoria, Hitmeister, Groupon, ANIMOD und eventim.

So könnte nach aktueller Rechtslage vermutlich beispielsweise Yatego beim LG Köln Verfügungen gegen Amazon und Tradoria beantragen, weil beide Plattformen im Gegensatz zu Yatego Zahlungen entgegennehmen.

Das Urteil des LG Köln ist nicht rechtskräftig und Lieferheld geht dagegen in Berufung. Für Lieferheld ist das Urteil keine Katastrophe, weil dort die Entgegennahme der Zahlungen nur eine Option war: Die Kunden zahlen dann eben derzeit direkt an den jeweiligen Lieferanten. Würde dagegen Amazon so ein Urteil kassieren, wäre Amazon Marketplace komplett lahmgelegt.




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Axel Gronen aXel Gronen
15.10.2011
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