Wer als Onlinehändler Facebook für sein Marketing einsetzen möchte, verstößt damit derzeit in Deutschland gegen geltendes Recht.
Schon länger ist bekannt, dass diverse Datenschützer Probleme mit dem Gefällt-mir-Button von Facebook haben: Seiten mit diesem Button übermitteln ungefragt Informationen über ihre Leser an Facebook in den USA. Zu so einer Datenübermittlung braucht man als Seitenbetreiber aber das vorher eingeholte Einverständnis der Leser - was Facebook nicht vorsieht.
Seit kurzem gibt es ein weiteres Problem bei der gewerblichen Nutzung von Facebook:
Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass man eine eigene Anbieterkennung vorhalten muss, wenn man Facebook nicht ausschließlich privat nutzt.
Leider ist es aber bei Facebook technisch unmöglich, dort eine Anbieterkennung so einzurichten, dass auch Nutzer mobiler Endgeräte die rechtskonform angezeigt bekommen.
Streng genommen kann man damit derzeit Facebook zumindest in Deutschland nicht gewerblich nutzen.
Die IT-Recht-Kanzlei hat dafür zwar keine völlig sichere Lösung, aber eine mit einem überschaubaren Restrisiko.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt:
Auf Facebook-Seiten kann man einen neuen Reiter anlegen, den man mit „Impressum“ bezeichnet. Unter diesem kann man alle notwendigen Impressumsangaben einstellen. Leider wird dieser Reiter, (und die dazugehörige Unterseite) nicht bei der Nutzung von Facebook auf mobilen Endgeräten (Smartphones etc.) dargestellt. Somit wäre der Impressumspflicht wiederum nicht genüge getan.
Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Impressum auf der Facebook-Seite unter dem Reiter "Impressum" sowie (wegen der Darstellung auf mobilen Endgeräten) unter dem Reiter "Info" und dort unter "Beschreibung" veröffentlicht. Dies empfehlen wir allen Facebook-Usern, die geschäftsmäßig eine Facebook-Seite unterhalten.
Weiter empfehlen wir geschäftsmäßigen Nutzern von anderen Social-Media-Kanälen wie z.B. YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts, dort der Impressumspflicht nachzukommen. Dabei sollten die Nutzer sicherstellen, dass das Impressum an einer Stelle eingefügt wird, an der es auch bei der Nutzung von mobilen Endgeräten aus sichtbar ist.
Hier finden Sie den Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei.