Abmahnfallen bei Angabe der Versanddauer
 

Abmahnfallen bei Angabe der Versanddauer

Das OLG Bremen hält die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” für wettbewerbswidrig und damit abmahngefährdet.

In dem Urteil vom 05.10.2012 (Az. 2 U 49/12) ging es um ein Amazon-Angebot. Das OLG Bremen sieht die Angabe der Versanddauer als AGB an, die damit Vertragsbestandteil wird. Die Formulierung "Voraussichtliche Versanddauer" sei aber eine nicht hinreichend bestimmte Frist und damit rechtswidrig.

Verkäufer sollten also überprüfen, wie die Angabe der Lieferzeit oder Versanddauer in ihren Angeboten beispielsweise bei Amazon oder im eigenen Shop formuliert ist und sie nötigenfalls ändern.

Die Formulierung "in der Regel" ist ebenfalls rechtswidrig und kann abgemahnt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: 6 W 55/11; OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09).

Die Angabe des Zusatzes „ca.“, etwa im Rahmen der Formulierung „Die Lieferzeit beträgt ca. x Werktage“ ist nach Ansicht des OLG Bremen (Hinweisbeschluss vom 18.05.2009, Az.: 2 U 42/09) zulässig.

Sonderfall eBay

Bei eBay kann man als Verkäufer nur dann Einfluss auf die Formulierung nehmen, wenn man ausschließlich die Versandart "Sonderversand" anbietet: Dann erscheint der Hinweis "Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung".

In allen anderen Fällen wird bei eBay angegeben: "Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von x Werktagen nach Zahlungseingang."

Grundsätzlich ist das nach dem aktuellen Bremer Urteil sehr problematisch. Glücklicherweise steht da aber die folgende Erläuterung:

"Die Angaben zur voraussichtlichen Lieferdauer basieren auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode . Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten."

Damit ist meiner Meinung nach klargestellt, dass die voraussichtliche Lieferzeit keine AGB ist und wie sie berechnet wird.

Ich rechne eigentlich nicht damit, dass nun massenhaft eBay-Verkäufer wegen der vorgegebenen Formulierung abgemahnt werden: Da müssen die Abmahner mit Gegenwehr rechnen. Massen-Abmahner werden sich daher lieber unstrittige Rechtsverstöße raussuchen. Davon gibt es genug, beispielsweise verwenden viele Verkäufer veraltete Widerrufsbelehrungen oder den wettbewerbswidrigen Ausdruck "CE-gepüft".

Update 15.11.2012: Abmahnfalle: Lieferfristenklauseln in AGB

Abmahnung



Wer das Thema diskutieren möchte, kann das gerne in dieser Facebook-Gruppe tun.

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben? Abonnieren Sie den kostenlosen Newsletter:

Wortfilter-Newsletter


Axel Gronen aXel Gronen
01.11.2012
(Letztes Update: 15.11.2012)
Mail: webmaster@wortfilter.de




 


Tools


mspy.de
eBay und Amazon überwachen. Mit kostenloser Info per Mail!

auktions-panoptikum.de
Das Original: Über 3.000 Kuriose Auktionen bei eBay.





Tools


baygel.de
Finden bei eBay!
Die blitzschnelle Suchmaschine.

wow-liste.de
Die aktuellen WOW! Angebote bei eBay. Mit Mini-Statístik.

Marktplatz-Tools.de
Clevere Tools und Links für eBay und Amazon. Kostenlos!

Vorherige Meldung Vorherige Meldung

Meldungen 4. Quartal 2006     Meldungen 3. Quartal 2006     Meldungen 2. Quartal 2006     Meldungen 1. Quartal 2006    
Meldungen 4. Quartal 2005     Meldungen 3. Quartal 2005     Meldungen 2. Quartal 2005     Meldungen 1. Quartal 2005    
Meldungen 4. Quartal 2004     Meldungen 3. Quartal 2004     Meldungen 2. Quartal 2004     Meldungen 1. Quartal 2004    
Meldungen 2002 und 2003

Wortfilter-Logo © 2012 bei Axel Gronen. Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above. Wortfilter-Logo