Das OLG Bremen hält die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” für wettbewerbswidrig und damit abmahngefährdet.
In dem Urteil vom 05.10.2012 (Az. 2 U 49/12) ging es um ein Amazon-Angebot. Das OLG Bremen sieht die Angabe der Versanddauer als AGB an, die damit Vertragsbestandteil wird. Die Formulierung "Voraussichtliche Versanddauer" sei aber eine nicht hinreichend bestimmte Frist und damit rechtswidrig.
Verkäufer sollten also überprüfen, wie die Angabe der Lieferzeit oder Versanddauer in ihren Angeboten beispielsweise bei Amazon oder im eigenen Shop formuliert ist und sie nötigenfalls ändern.
Die Formulierung "in der Regel" ist ebenfalls rechtswidrig und kann abgemahnt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: 6 W 55/11; OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09).
Die Angabe des Zusatzes „ca.“, etwa im Rahmen der Formulierung „Die Lieferzeit beträgt ca. x Werktage“ ist nach Ansicht des OLG Bremen (Hinweisbeschluss vom 18.05.2009, Az.: 2 U 42/09) zulässig.
Sonderfall eBay
Bei eBay kann man als Verkäufer nur dann Einfluss auf die Formulierung nehmen, wenn man ausschließlich die Versandart "Sonderversand" anbietet: Dann erscheint der Hinweis "Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung".
In allen anderen Fällen wird bei eBay angegeben: "Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von x Werktagen nach Zahlungseingang."
Grundsätzlich ist das nach dem aktuellen Bremer Urteil sehr problematisch. Glücklicherweise steht da aber die folgende Erläuterung:
"Die Angaben zur voraussichtlichen Lieferdauer basieren auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode . Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten."
Damit ist meiner Meinung nach klargestellt, dass die voraussichtliche Lieferzeit keine AGB ist und wie sie berechnet wird.
Ich rechne eigentlich nicht damit, dass nun massenhaft eBay-Verkäufer wegen der vorgegebenen Formulierung abgemahnt werden: Da müssen die Abmahner mit Gegenwehr rechnen. Massen-Abmahner werden sich daher lieber unstrittige Rechtsverstöße raussuchen. Davon gibt es genug, beispielsweise verwenden viele Verkäufer veraltete Widerrufsbelehrungen oder den wettbewerbswidrigen Ausdruck "CE-gepüft".
Update 15.11.2012: Abmahnfalle: Lieferfristenklauseln in AGB