Auf den ersten Blick birgt ein Urteil des Amtsgerichts München einigen Zündstoff: Demnach haftet die Post unter Umständen nicht nur für verlorene Pakete, sondern auch für Päckchen.
Die Pressemitteilung der bayerischen Justiz dazu:
Das verlorene Päckchen
Die Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, ist überraschend mit der Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.
Mitte Juni 2012 versandte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie über Ebay verkauft hatte per Post an den Käufer, der ihr dafür 41,56 Euro bezahlt hatte.
Die Golfschuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an, auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.
Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Dies liege hier aber nicht vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam einbezogen worden. In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können.
Sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden, entgegnete die Kundin und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht:
Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter "Produkte und Preise auf einen Blick" im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei:
"Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.4.13, AZ 262 C 22888/12
Bei den vielen Millionen in Deutschland versandten Päckchen kommt dem Urteil natürlich einige Bedeutung zu.
Trotzdem dazu einige einschränkende Anmerkungen:
Das Urteil wurde wohl deshalb rechtskräftig, weil die Post auf Grund des niedrigen Streitwerts nicht in die nächste Instanz konnte. Jedes andere Amtsgericht kann vergleichbare Fälle völlig anders beurteilen.
Fraglich ist auch, ob dieses Urteil auch für gewerbliche Verkäufer anwendbar ist: Denen kann bei der Einbeziehung von AGB in ein Vertragsverhältnis mehr zugemutet werden, als privaten Kunden der Post.
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