eBay ändert AGB und Datenschutzerklärung
 

eBay ändert AGB und Datenschutzerklärung

Am 12. März 2014 tritt eine neue Fassung der eBay-AGB und der "Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten" (Datenschutzerklärung) in Kraft. Die Verwendung von Cookies wird neu in einer gesonderten Erklärung dargestellt und am gleichen Tag wirksam.

Die letzte offizielle Änderung der eBay-AGB wurde am 1. Januar 2007 wirksam. Da aber diverse "Grundsätze" die Nutzung der eBay-Dienste neben den AGB regeln, konnten in den letzten sieben Jahren wichtige Änderungen auch ohne AGB-Änderung durchgeführt werden.

eBay hat die AGB erheblich gekürzt und den gesamten Text übersichtlicher und klarer gegliedert. Um den aktuellen und zukünftigen Leistungsumfang des eBay-Marktplatzes präzise darzustellen, wurden Sachverhalte einfacher formuliert und einzelne Regelungen zusammengefasst.

Die Datenschutzerklärung wurde ebenfalls überarbeitet und neu gegliedert. Die neue Fassung regelt nun auch den Umgang mit personenbezogenen Daten auf mobilen Endgeräten.

Einige Begriffe wurden geändert: Aus "Mitgliedern" wurden "Nutzer", aus "Anbietern" "Verkäufer" und aus "eBay-Websites" "eBay-Dienste".

Für Verkäufer gibt es eine wichtige und gute Neu-Regelung. In § 6 Angebotsformate und Vertragsschluss Absatz 9. heißt es nun:

Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen. eBay behält sich vor, die für einen Käufer verfügbaren Zahlungsmethoden zum Zwecke des Risikomanagements einzuschränken.

Das musste bisher von Verkäufern selbst in AGB geregelt werden: Der Normalfall bei einem Kauf ist nämlich die Abwicklung Zug um Zug, die Pflicht zur Vorkasse ist ein Sonderfall.

Manche Klauseln aus den AGB scheinen mir überflüssig zu sein, da gibt es bereits entsprechende gesetzliche Regelungen. Z.B. heißt es in § 7 Bewertungen in Absatz 2.:

Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

Das ist auch ohne eBay-AGB die Rechtslage. Verstößt jemand dagegen, dann kann man als Betroffener dagegen (auch) gerichtlich vorgehen.

In § 3 Nutzung der eBay-Dienste, verbotene Artikel und Inhalte heißt es in Absatz 8.:

Verkäufer, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberechts zu belehren.

Das ist auch ohne eBay-AGB gesetzlich so geregelt!

Leider kennen die Juristen, die die eBay-AGB erstellt haben, offenbar die Abläufe auf der Plattform nur teilweise. So regelt § 6 Angebotsformate und Vertragsschluss Absatz 5. Satz 3:

Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.

Zum einen war die alte Formulierung besser, da hieß es statt "Käufer" richtiger "Bieter": Ein Bieter ist ja noch kein Käufer.

Zum anderen wird ein einmal überbotener Bieter bei eBay in der Praxis AGB-widrig wieder Höchstbieter, wenn der vorherige Höchstbieter sein Gebot zurückzieht. Dieser Fehler im eBay-System hat zwei gravierende Nachteile: Erstens kann ein einmal überbotener Bieter sich nicht einfach nach einem anderen Angebot umsehen, da er bis zum Ablauf der Angebotsdauer damit rechnen muss, wieder Höchstbieter (Käufer) zu werden und dann eventuell zwei Kaufverträge an der Backe zu haben.
Zweitens werden monatlich hunderte, wenn nicht gar tausende eBay-Verkäufer Opfer von Gebotsabschirmungen, bei denen Abzocker mit mehreren Accounts überhöhte Angebote abgeben, wieder zurückziehen und dann mit lächerlich niedrigen Höchstgeboten Käufer werden. Siehe dazu dieses YouTube-Video.

Dieser Widerspruch zwischen AGB (überbotene Gebote erlöschen) und der Praxis wird auch auf der entsprechenden Hilfeseite eBays dokumentiert. Dort heißt es:

Wenn Sie überboten werden, warten Sie bis zum Angebotsende, bevor Sie auf einen anderen, identischen Artikel bieten. Wenn der Bieter, der Sie ursprünglich überboten hatte, sein Gebot zurückzieht, wird Ihr Gebot möglicherweise zum Höchstgebot.

eBay Biet-Tipps

Mir sind noch zwei weitere interessante Änderungen aufgefallen: Es gibt keine Verkaufsagenten mehr und Sniper sind nicht mehr verboten.

Vergleichsversion zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Die neuen und die alten AGB im Überblick

Paragraf



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Axel Gronen aXel Gronen
12.02.2014
(Letztes Update: 13.02.2014)
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