Stellungnahme zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 3.11.2004
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)
eBay begrüßt Rechtssicherheit durch BGH-Urteil / Attraktivität des eBay-Marktplatzes von Entscheidung nicht betroffen
- eBay begrüßt, dass durch das Urteil des BGH zum Widerrufsrechts bei Online-Auktionen die bisherige Rechtsunsicherheit in diesem Punkt beendet wird. Gewerbliche Händler, die eBay als Vertriebkanal für ihre Waren nutzen, haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu garantieren. Für private Verkäufer, für die bereits heute keine Verpflichtung zur Gewährung eines Widerrufsrecht besteht, ändert sich damit nichts.
- Die jetzt geklärte Rechtslage wird keinen nachhaltigen Einfluss auf die positive Geschäftsentwicklung von eBay in Deutschland haben. Vielmehr profitieren alle Beteiligten von der Klärung der Rechtslage; gerade für Käufer steigert das Widerrufsrecht bei Auktionen gewerblicher Händler noch einmal die Attraktivität des eBay-Marktplatzes für ihre Einkäufe.
- Auch bislang haben Widerrufsrechte bereits eine erhebliche Bedeutung auf dem eBay-Marktplatz. Denn schon heute wurde etwa bei einem Drittel der Angebote gewerblicher Händler der Kauf mit der „Sofort-Kaufen“-Funktion zum Festpreis abgeschlossen. Für diesen Bereich war bereits das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzrecht unabhängig vom BGH-Verfahren allgemein anerkannt. Zudem boten auch bisher viele Händler bei Auktionsformaten schon freiwillig eine Rückgabemöglichkeit. Diese Möglichkeiten tragen dazu bei, dass der eBay-Marktplatz immer stärker auch als attraktive Plattform für den Einkauf von Neuwaren bei gewerblichen Anbietern angesehen wird.
Fernabsatzrecht insgesamt vereinfachen, um Existenzgründungen zu erleichtern
- Allerdings könnte die Festschreibung des Widerrufsrechts durch den BGH speziell für kleine Händler eine zu den bereits bestehenden komplexen fernabsatzrechtlichten Bestimmungen hinzukommende Hürde bedeuten, die zu einer nicht unerheblichen Schwelle für Existenzgründungen in Online-Handel werden könnte. Existenzgründer sind hier besonders betroffen, da der Vertriebsweg der Online-Auktion vielfach der Einstieg in die Selbständigkeit als Online-Händler ist. Dabei ist die vom BGH entschiedene Frage nur ein einzelnes Element in dem größeren Themenkomplex, welche Anforderungen an Verkäufer im Fernabsatz zu stellen sind.
- Gerade die kleinen Existenzgründer sind mit dem hochkomplexen, ausdifferenzierten Verbraucherschutzrecht insgesamt oft überfordert. So ist es schon fast unmöglich, überhaupt einen Überblick über alle Verpflichtungen zu bekommen; zudem sind zahlreiche Auflagen in der Praxis kaum oder jedenfalls nur mit unvertretbarem Aufwand umsetzbar. Dies gilt etwa für die zahllosen Informations- und Hinweispflichten. Deshalb ist es erforderlich, die Komplexität der Verpflichtungen auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Einfache Gesetze können auch von kleinen Anbietern verlässlich angewendet werden.
- Für eBay ist ein effektiver Verbraucherschutz sehr wichtig, denn er ist Grundlage für Vertrauen in den Online-Handel. Deshalb fördert eBay in hohem Maße Transparenz auf seinem Marktplatz. Beispiel hierfür ist etwa das spezielle Bewertungssystem. Solche Informationsmöglichkeiten über die Transaktionspartner sowie Informationen über Artikel und Preise vor dem Abschluss eines Vertrages erhöhen die Souveränität des Verbrauchers, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und stellen damit den besten Schutz vor unliebsamen Überraschungen dar.
- Im Internet als einem Medium, in dem jeder aktiver Nutzer und nicht nur passiver Konsument ist, verändern sich zudem die traditionellen Rollenzuteilungen zwischen dem allein für seinen privaten Konsum einkaufenden Verbraucher auf der einen, und dem Unternehmer auf der anderen Seite. Gerade bei eBay wandeln sich Rollen, da Verbraucher häufig auf Dauer zu Händlern werden, indem sie dazu übergehen, selbst Produkte über eBay zum Verkauf anzubieten und damit einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt verdienen. Dabei bildet sich ein fließender Übergang vom rein privaten zum (klein-)gewerblichen Bereich, der schließlich in vielen Fällen in einer Existenzgründung mündet. Diese erfolgt dann als ein bewusster Schritt (z.B. Gründung einer „Ich-AG“). Fortan sind diese Anbieter an die besonderen Vorgaben für gewerbliche Händler gebunden, sie profitieren aber natürlich auch von dem besonderen Vertrauensbonus eines gewerblichen Anbieters, u.a. wegen der besonderen Schutzvorschriften für die Verbraucher. Diese Entwicklungen sind zu berücksichtigen, wenn es um die Ausgestaltung moderner, praktikabler Verbraucherschutzregeln für den Fernabsatz geht.
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