Widerrufsbelehrung nicht auf Mich-Seite
Im Rahmen einer Internet-Auktion sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren. Dieser Belehrungspflicht wird ein Verkäufer nach einem Urteil des LG Bielefeld vom 8.10.2004 (Az. 17 O 160/04) nicht gerecht, wenn er die Informationen nur auf der "Mich-Seite" bereithält und nicht bereits in der Artikelbeschreibung selber. Denn in diesem Fall werde es dem Zufall überlassen, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies war nach Überzeugung des Gerichts auch die Intention des Verkäufers: Der Einbau der Belehrungspflicht unter den Informationen zum Verkäufer habe offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren. Ein solches Handeln sei unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.
Axel Gronen
30.12.2004
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