Urteil zu Hinsendekosten

Bei einem Widerruf im Versandhandel muss der Kunde für die Hinsendung der reklamierten Ware nicht bezahlen. Das hat das Landgericht Karlsruhe nach einer Mitteilung der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale entschieden. Die Verbraucherzentrale sprach in Düsseldorf von einem "Musterprozess" zwischen den Kundenvertretern und einem Versandhaus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az.: 10 O 794/05). Laut Verbraucherzentrale hatte die Karlsruher Heine GmbH - wie im Handel oft üblich - von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale in Höhe von 4,95 Euro verlangt. Diese sei aber im Fall des Widerrufes nicht erstattet oder es sei ihre Zahlung verlangt worden. "Eine solche Praxis hält die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen", kritisierte Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale. Das gelte vor allem für Bestellungen mit geringem Warenwert. Hier lohne sich ein Widerruf wegen der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung wirtschaftlich nicht. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gilt nur bei einem komplettem Widerruf, wie Schröder betonte. "Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil zurückschickt, muss die Hinsende-Kosten berappen, sofern sie im Bestellformular aufgeführt sind."

Rechtsanwalt Rolf Becker von meiner Partner-Website www.versandhandelsrecht.de sieht das kritisch: "Noch liegt die Urteilsbegründung nicht vor. Ich bin der Meinung, dass sich die Erstattungspflicht nicht unter Hinweis auf die europäische Fernabsatzrichtlinie rechtfertigen lässt. Denn es werden dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten aufgrund des Widerrufs auferlegt. Der Verbraucher erhält schließlich eine weitere Leistung - die Versandleistung - die er eigentlich dem Händler zurückgeben müsste. Da er dies nicht kann, hat er Wertersatz in Geld zu leisten. Der Händler müsste die Hinsendekosten erstatten, kann dann aber mit dem Wertersatzanspruch verrechnen. Dass ein solcher Kauf aufgrund der Versandkosten unwirtschaftlich werden kann, gilt für beide Seiten. Gegen Falschlieferungen ist der Kunde geschützt, da hier die Kosten immer erstattet werden müssen. Wirklich Klarheit wird wohl nur ein BGH-Urteil bringen."

Axel Gronen Juni 2005aXel Gronen
Köln, 05.01.2006

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© 2006 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 05.01.06.
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