Noch kein Urteil zu Identitätsmissbrauch
Heute begann in Euskirchen ein Prozess um Identitätsmissbrauch bei eBay, der für den Onlinehandel weitreichende Folgen haben könnte.
Zum Sachverhalt: Ein selbstständiger Kaufmann wurde vor dem Euskirchener Amtsgericht angeklagt, sich unter den Daten seiner ehemaligen Angestellten bei eBay angemeldet zu haben und dort in ihrem Namen ein Auto und eine Wohnung angeboten zu haben. Die Staatsanwaltschaft sieht darin eine nach §269 StGB strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten, für die bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug drohen.
Da in der Beweiserhebung einige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aufkamen, wurde heute noch kein Urteil gefällt. Amtsrichter Feyerabend ließ aber erkennen, dass er den §269 StGB für einschlägig hält - zumindest in zwei der drei bei eBay begangenen Taten. Ihm zufolge ist das Anmelden bei eBay unter falschem Namen eine Fälschung beweiserheblicher Daten, weil der online geschlossene Nutzungsvertrag analog einer Urkunde zu behandeln wäre. Das Gleiche gilt für das Angebot eines Autos: Hier wird ja ein normalerweise rechtsgültiges Angebot gemacht, dass nur noch von einem Bieter angenommen werden muss, um einen Kaufvertrag zu schließen. Im Immobilienangebot dagegen sieht er dagegen den Tatbestand nicht erfüllt, da es sich hier bei eBay um eine Annonce und eben nicht um ein rechtsverbindliches Angebot handelt.
Ein Urteil wurde heute noch nicht gefällt, die Zeugen (insbesondere das Opfer und vor allem ihr Mann) hinterließen den Eindruck, dass nicht nur der Angeklagte Gelegenheit und Motiv für die Tat hatte.
Im Prinzip ist es schade, dass es kein Urteil gab (außer für den Angeklagten natürlich...): Leider gibt es kaum Urteile zum §269 StGB und bisher ist unklar, ob es strafbar ist, sich bei eBay mit falschen Daten anzumelden.
Derzeit gibt es insbesondere für Verkäufer diverse ungelöste Probleme bei eBay. Beispielsweise kann man als Verkäufer relativ leicht durch eine gezielte Kampagne in den Ruin getrieben werden: Wenn sich Leute unter falschem Namen bei eBay anmelden, alle Waren des Verkäufers "aufkaufen" und dann auch noch möglicherweise negativ bewerten. Der Verkäufer läuft dann vor die Wand der falschen Daten und kann den Täter nicht ohne behördliche Hilfe ermitteln: Dazu muss zum einen eBay die beteiligten IP-Adressen herausgeben und anschließend der Internetprovider die passenden Daten des Anschlussinhabers. Weder eBay, noch Internetprovider wollen und dürfen diese Daten an zivile Kläger herausgeben - es ist also wichtig, dass es ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen einer eventuellen Straftat gibt. Sollte das Anmelden unter falschem Namen nach §269 StGB strafbar sein, würde diese Lücke geschlossen: Der Verkäufer könnte die Sabotagebieter ("Spaßbieter") aus dem obigen Beispiel durch die Polizei ermitteln lassen und dann zivilrechtlich verklagen.
aXel Gronen
Köln, 02.03.2006
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