Unzulässig: Belehrungen in kleinen Scroll-Boxen
Nach nachvollziehbarer Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 09.05.2007 - Az: 6 W 61/07) ist es unzulässig, in eBay-Angeboten die Widerrufsbelehrung oder AGB in zu kleinen "Scroll-Boxen" unterzubringen: Die sind kaum lesbar und nur für erfahrene Benutzer ausdruckbar.
Verkäufer, die ihr "Kleingedrucktes" wirklich klein in so einer Box unterbringen, riskieren damit eine Abmahnung. Die Grenzen sind dabei aber fließend: Es ist kaum vorhersehbar, welche Größe einer Scrollbox denn nun einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Manchmal ist das aber eindeutig: Die Scrollbox in diesem Angebot ist eindeutig zu klein und damit abmahnbar.
Update 21.07.07: Obwohl der Verkäufer seit gestern weiß, dass solche Angebotsgestätungen unzulässig sind, macht er munter so weiter, siehe dieses Angebot von heute 17:40h.
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