Unzulässig: Belehrungen in kleinen Scroll-Boxen

Nach nachvollziehbarer Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 09.05.2007 - Az: 6 W 61/07) ist es unzulässig, in eBay-Angeboten die Widerrufsbelehrung oder AGB in zu kleinen "Scroll-Boxen" unterzubringen: Die sind kaum lesbar und nur für erfahrene Benutzer ausdruckbar.

Verkäufer, die ihr "Kleingedrucktes" wirklich klein in so einer Box unterbringen, riskieren damit eine Abmahnung. Die Grenzen sind dabei aber fließend: Es ist kaum vorhersehbar, welche Größe einer Scrollbox denn nun einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Manchmal ist das aber eindeutig: Die Scrollbox in diesem Angebot ist eindeutig zu klein und damit abmahnbar.

Update 21.07.07: Obwohl der Verkäufer seit gestern weiß, dass solche Angebotsgestätungen unzulässig sind, macht er munter so weiter, siehe dieses Angebot von heute 17:40h.

aXel Gronen
Köln, 20.07.2007
Mail: webmaster@wortfilter.de
Axel Gronen August 2006
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© 2007 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 21.07.07.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

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