Abmahnwelle gegen Händler bei www.hood.de wurde abgewehrt

In den letzten Wochen wurden diverse Anbieter bei www.hood.de abgemahnt, weil sie nicht über das angeblich im Internethandel immer geltende Widerrufsrecht von einem Monat belehrt hatten, sondern in ihren Widerrufsbelehrungen über zwei Wochen Frist informierten.

Mehrere Opfer solcher Abmahnungen hatten sich hilfesuchend an mich gewandt. Die Abmahnwelle wurde dann in Zusammenarbeit mit www.hood.de und Rechtsanwalt Dr. Stephan Bücker gestoppt: Die abmahnende Rechtsanwältin Beate Kolar und ihr Mandant Holger Weiß kannten die Rechtslage nicht und wurden auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 24.05.2007 AZ: 16 O 149/07) hingewiesen. Hierbei ging es um die Widerrufsfrist beim Online-Marktplatz Amazon, die dort (wie bei www.hood.de auch) nur zwei Wochen beträgt.

Für die Länge der Widerrufsfrist kommt es darauf an, wann über das Widerrufsrecht in Textform belehrt wird. Bei eBay kann eine solche Belehrung erst nach dem Vertragsschluss erfolgen, daher beträgt die Widerrufsfrist dort einen Monat. Bei Amazon und Hood.de dagegen haben sich die Betreiber für eine händlerfreundlichere und bessere Ausgestaltung entschieden, dort reichen zwei Wochen Widerrufsfrist.

Weitere Infos zu diesen Abmahnungen finden Sie hier.


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aXel Gronen
Köln, 24.03.2008
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Axel Gronen August 2006

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© 2008 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 24.03.2008.
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