Gewerbliche eBay-Verkäufer brauchen AGB
Früher habe ich die Ansicht vertreten, als gewerblicher Verkäufer brauche man außer der Widerrufsbelehrung und der Anbieterkennzeichnung keine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - leider ist das angesichts vieler neuer Urteile nicht mehr haltbar.
Bisher war ich auch der Meinung, man könnte mit genügend Zeit und den Infos, die Sie auf meiner Website finden, notfalls ohne anwaltliche Hilfe gewerblich online verkaufen. Davon rücke ich nun ab: Ich will in Zukunft weniger über Rechts-Themen berichten und dafür wieder mehr über den eigentlichen Onlinehandel und wie man Umsätze steigern und Kosten senken kann. Ohne rechtliche Themen geht es nicht, dabei arbeite ich aber in Zukunft noch enger mit der IT-Recht-Kanzlei zusammen und überlasse das Gebiet weitgehend diesen Profis.
Leider ist man als Onlinehändler den Abmahnern und den von denen ausgesuchten weltfremden Richtern ausgeliefert, die fast täglich mit ihren Urteilen die Rechtslage undurchschaubarer machen und immer mehr Pflichten entdecken. Alleine aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) ergeben sich für Nicht-Juristen (und übrigens auch für viele Juristen!) unüberschaubar viele Pflichten, eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit finden Sie hier:
So wird von Ihnen (unter anderem) verlangt, dass Sie
- dem Verbraucher angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (vgl. § 312e I Nr.1 BGB).
- dem Verbraucher den Zugang seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen (vgl. § 312e I Nr.3 BGB).
- dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (vgl. § 312e I Nr.4 BGB).
- dem Verbraucher wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung angeben sowie darüber aufklären, wie der Vertrag zustande kommt (vgl. § 1 I Nr. 4 BGB-InfoV).
- dem Verbraucher den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern nennen oder ihm, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, auf andere Weise eine Überprüfung des Preises ermöglichen (vgl. § 1 I Nr. 7 BGB-InfoV).
- den Verbraucher gegebenenfalls über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht Sie abgeführt oder von Ihnen in Rechnung gestellt werden, informieren (vgl. § 1 I Nr. 8 BGB-InfoV).
- dem Verbraucher Informationen hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung zur Verfügung stellen (vgl. § 1 I Nr. 9 BGB-InfoV).
- den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informieren (vgl. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV).
- den Verbraucher über alle spezifischen, zusätzlichen Kosten aufklären, die dieser für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch Sie in Rechnung gestellt werden (vgl. § 1 I Nr. 11 BGB-InfoV).
- den Verbraucher informieren hinsichtlich einer möglichen Befristung der Gültigkeitsdauer Ihrer zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises (vgl. § 1 I Nr. 12 BGB-InfoV).
- den Verbraucher über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht informieren (vgl. § 1 II Nr. 5 BGB-InfoV).
- dem Verbraucher die Sprachen nennen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen Sie sich verpflichten, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen (vgl. § 1 II Nr. 6 BGB-InfoV).
Achtung: Diese Liste ist nicht vollständig und das sind nur die Pflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV)! Unter anderem müssen Sie auch noch
- über ein korrektes Impressum verfügen (siehe u.a. Telemediengesetz)
- umfangreiche Kennzeichnungspflichten beachten (siehe beispielsweise Preisangabenverordnung, Textilkennzeichnungsgesetz, Batterieverordnung, Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und viele andere mehr)
- sich bez. ihren Verpackungen einem Entsorger anzuschließen (siehe Verpackungsverordnung)
- die Registrierungspflicht nach dem ElektroG zu beachten.
Um diese Pflichten zu erfüllen, müssen Sie praktisch für jede Branche eigene AGB erstellen (lassen). Machen Sie nicht den Fehler, die irgendwo abzuschreiben: Das ist rechtswidrig und Sie können natürlich auch nicht wissen, ob Sie ordentliche AGB kopieren oder ob die nicht auch schon abmahnfähig sind.
Sie kommen also nicht drum herum, sich von einem Anwalt AGB erstellen zu lassen. Das sollte dann aber natürlich auch nicht irgendein Anwalt sein, sondern jemand, der sich in diesem Dschungel auskennt und der darauf spezialisiert ist. Und mit einmal erstellten AGB ist es nicht getan: Sie brauchen angesichts der sich ständig ändernden Gesetze und Verordnungen und neuer Rechtsprechung auch einen regelmäßigen Aktualisierungs- bzw. Update-Service.
Ich empfehle Ihnen dafür die Schutzpakete der IT-Recht-Kanzlei.
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