eBay-Abmahnfalle: Mehr als drei identische Angebote
Seit Ende September ist es bei eBay verboten, gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als drei Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen.
Für Verkäufer, die sich an diesen eBay-Grundsatz halten, ist es natürlich ärgerlich, wenn die Mitbewerber das nicht tun und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Meldet man eBay solche Verstöße, dann geht eBay manchmal gegen solche Verkäufer vor. Sehr häufig passiert aber auch gar nichts, offenbar hat man bei eBay für wirksames Vorgehen zu wenig Personal.
Mindestens ein Verkäufer hat sich darüber so geärgert, dass er deshalb Mitbewerber abmahnt und von denen fordert, dass sie es künftig unterlassen, gegen die eBay-AGB zu verstoßen und mehr als drei identische Angebote online zu stellen. Ein Urteil dazu gibt es meines Wissens noch nicht, aber es spricht einiges dafür, dass so ein Verhalten wettbewerbswidrig ist und tatsächlich abgemahnt werden kann.
Unlauterer Wettbewerb kann nämlich auch dann vorliegen, wenn zwar alle Gesetze und Verordnungen eingehalten wurden, aber gegen die Regeln eines gemeinsamen Marktplatzes wie eBay verstoßen wurde.
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