Kartellamt äußert sich zur PayPal-Pflicht
Mir liegt eine Mail des Bundeskartellamtes zur zunehmenden PayPal-Pflicht bei eBay vor. Die Hervorhebungen wurden von mir vorgenommen:
Sehr geehrter Herr xy,
vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail, in der Sie darauf hinweisen, dass eBay den Verkäufern eines Produktes die Verwendung der Zahlungsmethode PayPal zur Bedingung macht.
Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung ist die derzeitige Praxis von eBay, bei der Einstellung bestimmter Angebote die Verwendung von PayPal als Zahlungsoption verpflichtend vorzuschreiben, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein missbräuchliches Verhalten i.S. der §§ 19, 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kommt nur insofern in Betracht, als eBay marktbeherrschend oder marktstark i.S. dieser Vorschriften ist.
In früheren Verfahren ist die Abteilung davon ausgegangen, dass es einen eigenständigen bundesweiten Markt für Internetauktionen gibt, auf dem eBay möglicherweise marktbeherrschend ist. Dies betrifft jedoch gerade nicht den Bereich der Festpreisverkäufe, wo eBay mit anderen Anbietern von Internetverkaufsflächen wie z.B. Amazon Marketplace, autoscout 24, immobilienscout24, quoka.de, kalaydo.de oder markt.de im Wettbewerb steht, die auch für gelegentliche Verkäufer leicht zugänglich sind. Darüber hinaus stehen gewerblichen Händlern und Dienstleistern noch weitere Verkaufsmöglichkeiten zur Verfügung, wie etwa der Aufbau einer eigenen Internetpräsenz. Auch die Möglichkeiten, die sich "offline" zum Verkauf gebrauchter oder neuer Ware bieten - wie etwa auf Flohmärkten, durch Zeitungsinserate, in Gebrauchtwarenläden - sind zumindest als Rand- und Substitutionswettbewerb zu berücksichtigen.
Daher ist allein das im Rahmen von Auktionsangeboten verbindlich vorgeschriebene Angebot von PayPal am Maßstab der §§ 19, 20 GWB zu überprüfen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Pflicht zum Angebot von PayPal einen Wettbewerbsverstoß darstellt, so ist diese doch nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen sachlich gerechtfertigt: Die Verpflichtung zum Angebot von PayPal im Rahmen von Auktionsangeboten ist auf wenige Anbieter bei besonders risikobehafteten Geschäften beschränkt. Nach dem Vortrag von eBay gehen die relevanten Fallgruppen - wie durch Studien belegt wurde - jeweils mit einem besonders hohen Betrugsrisiko für den Käufer einher. Betrugsfälle schaden nicht nur den betroffenen eBay-Nutzern, sondern auch dem Geschäftsmodell von eBay. Es besteht daher ein legitimes Interesse des Unternehmens daran, solche Vorfälle nach Möglichkeit zu beschränken. Im Vergleich zu anderen Bezahldiensten bietet PayPal durch die Möglichkeit des Datenabgleichs mit der Muttergesellschaft eBay bessere Möglichkeiten, entsprechende Betrugsfälle aufzuklären und ggf. bei den handelnden Personen Rückgriff zu nehmen.
Die im Übrigen vorgetragenen Argumente hinsichtlich der durch die Nutzung von PayPal entstehenden Sicherheitsvorteile vermögen hingegen nicht zu überzeugen: Eine anonyme Zahlung ist auch mit anderen Online-Zahldiensten möglich; ähnliche Möglichkeiten einer Stornierung der Zahlung bei Nichterhalt der Ware bieten andere elektronische Bezahlsysteme ebenso wie die Lastschrift auch. Die Einführung einer allgemeinen Verpflichtung, PayPal als Zahlungsoption anzubieten, bedürfte daher näherer Überprüfung.
Für die derzeitige Regelung, die diese Pflicht auf wenige, besonders risikogeneigte Ausnahmen beschränkt, streiten hingegen die überwiegenden Unternehmensinteressen.
Leider kann ich Ihnen ein Tätigwerden der Beschlussabteilung in dieser Sache daher nicht in Aussicht stellen. Selbstverständlich steht es Ihnen aber offen, die von Ihnen aufgeworfenen Fragen auf dem Zivilrechtsweg klären zu lassen.
So lange eBay also PayPal nicht allgemein als Zahlungsoption vorschreibt, hat das Bundeskartellamt keine Bedenken.
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