eBay: OLG beschränkt Urheberrechts-Abmahnkosten

Seit Ende 2008 sind die Kosten für Abmahnungen Privater im Bereich des Urheberrechts auf 100 Euro gedeckelt. Der neu geschaffene § 97a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) greift nur in seltenen Fällen, nämlich dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfinden muss.

Ich persönlich war daher der Meinung, dass diese Deckelung bei privaten eBay-Angeboten mit z.B. unerlaubt kopierten Produktbildern nie greifen kann: Wer das Produktbild eines anderen für sein eigenes Angebot verwendet, steht mit diesem in direktem Wettbewerb - auch als privater Verkäufer, denn die Zielgruppe der Angebote ist gleich.

Das sieht das OLG Brandburg in einem Urteil vom 3. Februar 2009 (Az. 6 U 58/08) anders.

Anlass des Rechtsstreits war die Verwendung des Fotos eines GPS-Empfängers durch den Beklagten als privatem Verkäufer bei einer eBay-Auktion im Juli 2007. Ende November 2007 mahnte der Kläger den Verkäufer anwaltlich ab, da das verwendete Bild von ihm erstellt worden sei. Er verlangte von dem Beklagten die Unterlassung der weiteren Nutzung des Bildes sowie rund 460 Euro Anwaltsgebühren und 184 Euro Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren für das Foto. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Prozess ging durch verschiedene Instanzen, letztlich wurde so entschieden:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung seines Urheberrechts. Dessen Höhe sei auf Basis der nur einmaligen und zeitlich beschränkten Nutzung des Bildes im Rahmen eines privaten eBay-Verkaufs eines gebrauchten Produkts mit 20 Euro zu bemessen. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hatte, sei nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 Prozent auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten, sodass der Beklagte insgesamt 40 Euro zu zahlen habe.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung sei auch die anwaltliche Abmahnung berechtigt gewesen, wodurch dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch nach § 97a auf 100 Euro zu beschränken. Dessen Voraussetzungen lägen vor: Der Fall sei einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand lag. Die Rechtsverletzung sei auch als unerheblich zu beurteilen, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkten. Schließlich läge auch ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vor.

Das Urteil ist eine gute Nachricht für alle, die wegen Urheberrechtsverletzungen bei eBay abgemahnt wurden oder werden. Der hier Beklagte wird allerdings nicht wirklich glücklich: Ihm wurden sämtliche Verfahrenskosten auferlegt, das dürften um die 5.000 Euro sein - viel Geld für das Kopieren eines eBay-Artikelbilds.


Sie möchten auf dem Laufenden bleiben? Abonnieren Sie den kostenlosen wöchentlichen Newsletter mit Top-Infos und Unterhaltung rund um eBay und den Onlinehandel. Ihre Mailadresse wird nicht an Dritte weitergegeben und auf Wunsch sofort gelöscht.

Ihre E-Mail Adresse:

Sie möchten sich für den Newsletter
anmelden
abmelden


aXel Gronen
Köln, 17.03.2009
Mail: webmaster@wortfilter.de
Axel Gronen August 2006

Mobiles Internet

Vorherige Meldung Vorherige Meldung

Meldungen 1. Quartal 2005     Meldungen 4. Quartal 2004     Meldungen 3. Quartal 2004
Meldungen 2. Quartal 2004     Meldungen 1. Quartal 2004     Meldungen 2002 und 2003

© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 17.03.2009.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

Wortfilter-Logo