Dubiose "Abmahnung" von Frank Hüttner aus Eckental

Mir liegt eine in meinen Augen äußerst dubiose "Abmahnung" von Frank Hüttner www.webcowboys.net aus Eckental vor.

Darin wird dem "Abgemahnten" vorgeworfen, er habe eine Grafik aus Google Maps unrechtmäßig verwendet und er würde damit gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen und so die Interessen von Frank Hüttner beeinträchtigen. Als Kosten für die Abmahnung und pauschalen Schadensersatz fordert Frank Hüttner 622,50 Euro.

Wenn Frank Hüttner seine Wettbewerbereigenschaft aus seiner Website www.webcowboys.net herleiten möchte, dann frage ich mich, wo er da einen Schaden herleiten will: Damit kann er ohnehin keine Kunden gewinnen. Dort steht nämlich nur dieser Hinweis:


Unsere Website wird zurzeit überarbeitet.

Firma Frank Hüttner
Hans-Sachs-Straße 10a
DE - 90542 Eckental

Telefon: +49 - 91 26 - 29 76 51
Telefax: +49 - 91 26 - 29 78 35
Email: [email protected]


Ich halte diese Forderung und die Abmahnung insgesamt für unberechtigt und lasse derzeit anwaltlich prüfen, ob das nicht sogar ein Betrugsversuch sein könnte. Weitere Infos folgen.

Wenn Sie auch so eine "Abmahnung" von Frank Hüttner bekommen haben, leiten Sie die bitte an mich weiter. Zahlen Sie nicht und unterschreiben Sie nichts!

Update: Rechtsanwältin Heidi Kneller schrieb mir zu der dubiosen Abmahnung:

Der Abmahner darf schon gar nicht abmahnen, da es sich nicht um gesetzliche Vorschriften handelt, die das Marktverhalten regeln. Nur Google selbst könnte als Rechteinhaber Ansprüche erheben. Bei den Nutzungsbedingungen von Google handelt es sich auch nicht um einen "Verhaltenskodex", wie es in der Abmahnung behauptet wird. Eine Herleitung über § 2 Nr. 6 UWG ist daher schlicht falsch. Der pauschale Schadensersatz ist gleichfalls völlig unbegründet - egal in welcher Höhe, da dieser zusätzlich zu den Kosten der Abmahnung geltend gemacht werden soll. Es ist auch nicht dargelegt, warum er Mitbewerber sein sollte, deshalb gehe ich davon aus, dass er gar keiner ist. Seine Homepage ist bis auf ein Impressum leer.

Fazit: Die Abmahnung gehört in den Papierkorb - oder zur Staatsanwaltschaft. Wer darauf bereits gezahlt hat, sollte sein Geld versuchen zurückzufordern.

Update 23.07.09: Ich habe mit Frank Hüttner telefoniert. Die "Abmahnungen" stammen tatsächlich von ihm, angeblich hat er aber nur drei davon geschrieben.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel hat untersucht, ob diese Abmahnungen strafbar sein könnten:

Ein Anfangsverdacht hinsichtlich versuchten und soweit bezahlt wurde, vollendeten Betruges, in Bezug auf diese Abmahnung besteht durchaus.

Der Abmahner täuschte den Empfänger über das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. Täuschung ist die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums, dieser wiederum das Auseinanderfallen von Scheinbarkeit und Realität. In der Realität besteht kein Unterlassungsanspruch, wie Kollegin Kneller zutreffend, überzeugend und richtig ausgeführt hat. Dadurch, dass der Absender den Anschein des Bestehens eines solchen Anspruchs suggeriert, täuscht er den Empfänger der Abmahnung und erweckt einen dieser Täuschung entsprechenden Irrtum. In Folge dessen besteht die Gefahr, dass der Empfänger der Abmahnung eine ihn schädigende irrtumsbedingte Vermögensverfügung unternimmt. Soweit der Schaden noch nicht eingetreten ist, liegt in dem Abschicken der Abmahnung zumindest versuchter Betrug, also das unmittelbare Ansetzen nach einem auf Betrug ausgerichteten Tatentschluss. Soweit der pauschalierte Schadensersatz und die vermeintlichen Kosten also bezahlt werden, kommt vollendeter Betrug in Betracht, anderenfalls nur der Versuch eines Betruges. Es droht die unmittelbare Gefahr des Eintritts eines Vermögensschadens beim Abmahnungsempfänger; bei Zahlung tritt er ein. Wissen und Wollen darüber, also Vorsatz, beim Abmahner, wird schwerlich zu leugnen sein. Auch die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, tritt durch die beachtliche Höhe des pauschalierten Schadensersatzes deutlich zu Tage.

Das OLG Hamm schreibt in einer Begründung für das Bestehen von Rechtsmissbrauch vor allem wegen pauschalierter Schadensersatzforderungen (OLG Hamm, Urteil v. 19.05.2009, 4 U 23/09 zu LG Bochum, 12 O 248/08): "Die Klägerin war dabei keineswegs zu der Einforderung einer solchen Kostenpauschale berechtigt. Eine solche Berechtigung wird alsdann weder im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung dargelegt oder begründet, noch werden im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zur konkreten Schadensberechnung geltend gemacht. Dieser Posten wird in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren - in inkonsequenter Weise - alsdann auch nicht mehr weiter vorfolgt. Zudem war in den fraglichen Fällen keineswegs das für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG erforderliche Verschulden angesprochen und geklärt. Die Klägerin hat sich insofern ähnlich wie ein Wettbewerbsverband geriert, der unter bestimmten Voraussetzungen seinen Abmahnaufwand pauschaliert realisieren kann. Hierzu war die Klägerin, zumal die Pauschale zusätzlich zu den Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde, jedoch nicht berechtigt. Dies zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging. Dies umso mehr, als der fragliche Betrag von 100,- € auch der Höhe nach jeder Grundlage entbehrt.".

Wir raten dem Betroffenen deshalb, Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


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© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 23.07.2009.
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