EuGH kippt gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung
Der EuGH entschied am 3. September, dass eine Widerrufsbelehrung jedenfalls dann europarechtswidrig sei, wenn sie beim Widerruf generell einen Wertersatz für die Nutzung der Ware vorsieht.
Infos zu dem Urteil und seinen Hintergründen finden Sie in diesem Artikel der IT-Recht-Kanzlei.
Die aktuell vom Bundesministerium in der BGB-InfoV vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung ist nach dem EuGH-Urteil wohl als falsch anzusehen, soweit sie den Wertersatz betrifft. Händler müssen leider mit Abmahnungen rechnen, wenn sie nicht umstellen.
Damit hat der EuGH den Anwälten einen Haufen Arbeit verschafft. eBay-Händler mit zusätzlichem eigenen Onlineshop mussten bisher ohnehin zwei verschiedene Belehrungen verwenden: Weil es bei eBay unmöglich ist, spätestens beim Vertragsschluss in Textform über eine Wertersatzpflicht zu belehren, gab es da auch vor dem EuGH-Urteil einige Einschränkungen. In eBay-Widerrufsbelehrungen wird Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausgeschlossen.
Klar ist, dass die meisten derzeit verwendeten Widerrufsbelehrungen für Onlineshops nach diesem EuGH-Urteil wohl rechtswidrig sind. Ob das auch für die eBay-Muster-Widerrufsbelehrungen gilt, ist nicht sicher - aber wahrscheinlich. Die üblichen Abmahnabzocker haben natürlich ein großes Interesse daran, die bisherigen Muster-Belehrungen anzugreifen, denn damit kann man nach derzeitigem Stand faktisch alle Onlinehändler abmahnen. Für die auf gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Anwälte gibt es jetzt eine große Herausforderung: Jetzt eine korrekte Widerrufsbelehrung zu formulieren ist gar nicht so einfach und unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchertransparenz fast unmöglich.
Eigentlich sollte das auch ein Problem für Abmahner sein: Wer angeblich falsche Widerrufsbelehrungen abmahnt, muss erst einmal selbst eine belastbare Belehrung verwenden - und das ist jetzt schwierig. Aber das ist für Abmahner wie Falk Sternadel kein Problem: Die bieten einfach online nichts (mehr) an.
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