Urteil des OLG Brandenburg zu Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in einer Reihe kürzlich ergangener Entscheidungen Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte im Land Brandenburg zurückgewiesen, mit denen der Erlass von einstweiligen Verfügungen wegen unlauterer Werbung begehrt wurde.

Nach Auffassung des Senats ging es den Antragstellern in diesen Fällen nicht um die Abwehr von Störungen des Wettbewerbs. Ihr Ziel war vielmehr, die abgemahnten Konkurrenten mit möglichst hohen Abmahn- und Anwaltskosten zu belasten.
So hat der Senat eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der in Stuttgart ansässige Antragsteller seinen in Köln ansässigen Konkurrenten weder in Stuttgart noch in Köln, sondern in Cottbus durch einen in Dresden ansässigen Anwalt hat in Anspruch nehmen lassen, ohne vernünftige Gründe für die Wahl dieses Gerichtsstandes angeben zu können. Der Senat hat aus diesem Verhalten des Antragstellers geschlossen, dass durch die Wahl des vom Sitz seines Gegners möglichst weit entfernten Gerichts dieser von der unter diesen Umständen besonders kostspieligen Rechtsverteidigung abgehalten werden sollte.

In einem weiteren Fall, in dem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, hat das Gericht angenommen, dass ein Antragsteller, der sich nicht an das nächstliegende zuständige Gericht, sondern an entfernte Gerichte wendet, offenbar verhindern will, dass sein missbräuchliches Verhalten auffällt. Bei Vielabmahnern liege die Annahme eines Missbrauch auch dann nahe, wenn der glaubhaft gemachte Umsatz aus der Sicht eines vernünftigen Marktteilnehmers in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch die vielfache Rechtsverfolgung ausgelösten Abmahn-, Gerichts und Anwaltskosten stehe.

Schließlich hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass nur solche Unternehmen überhaupt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer Werbung berechtigt sind, die wirklich am Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielen und dies auch hinreichend belegen können. Der bloße Hinweis auf eine Internetpräsentation genüge nicht.

Urteil vom 22.9.2009 (6 W 93/09); Beschlüsse vom 29. 6. 2009 (6 W 100/09) und vom 18. September 2009 (6 W 128/09 und 6 W 141/09)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg

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