Urteil des OLG Brandenburg zu Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen
Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
hat in einer Reihe kürzlich ergangener Entscheidungen Beschwerden
gegen Entscheidungen der Landgerichte im Land Brandenburg zurückgewiesen, mit
denen der Erlass von einstweiligen Verfügungen wegen unlauterer Werbung begehrt
wurde.
Nach Auffassung des Senats ging es den Antragstellern in diesen Fällen nicht um
die Abwehr von Störungen des Wettbewerbs. Ihr Ziel war vielmehr, die abgemahnten
Konkurrenten mit möglichst hohen Abmahn- und Anwaltskosten zu belasten.
So hat der Senat eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der in Stuttgart
ansässige Antragsteller seinen in Köln ansässigen Konkurrenten weder in Stuttgart
noch in Köln, sondern in Cottbus durch einen in Dresden ansässigen Anwalt hat in
Anspruch nehmen lassen, ohne vernünftige Gründe für die Wahl dieses Gerichtsstandes
angeben zu können. Der Senat hat aus diesem Verhalten des Antragstellers
geschlossen, dass durch die Wahl des vom Sitz seines Gegners möglichst weit entfernten
Gerichts dieser von der unter diesen Umständen besonders kostspieligen
Rechtsverteidigung abgehalten werden sollte.
In einem weiteren Fall, in dem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungsansprüche
geltend gemacht hatte, hat das Gericht angenommen, dass ein Antragsteller,
der sich nicht an das nächstliegende zuständige Gericht, sondern an entfernte
Gerichte wendet, offenbar verhindern will, dass sein missbräuchliches Verhalten
auffällt. Bei Vielabmahnern liege die Annahme eines Missbrauch auch dann nahe,
wenn der glaubhaft gemachte Umsatz aus der Sicht eines vernünftigen Marktteilnehmers
in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch die vielfache Rechtsverfolgung
ausgelösten Abmahn-, Gerichts und Anwaltskosten stehe.
Schließlich hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass nur solche Unternehmen
überhaupt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer
Werbung berechtigt sind, die wirklich am Markt in nennenswertem Umfang Umsätze
erzielen und dies auch hinreichend belegen können. Der bloße Hinweis auf eine Internetpräsentation
genüge nicht.
Urteil vom 22.9.2009 (6 W 93/09); Beschlüsse
vom 29. 6. 2009 (6 W 100/09) und vom 18. September 2009 (6 W 128/09
und 6 W 141/09)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg
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