Abmahnfalle: Lieferzeitangabe "in der Regel"
Viele Onlinehändler machen solche oder ähnliche Angaben zur Lieferzeit: "Lieferung in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang". Das ist zu unbestimmt und kann daher als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
In den letzten Wochen ist mir eine Vielzahl von Abmahnungen wegen solcher Lieferzeitangaben bekannt geworden. Daher mein Tipp: Überprüfen Sie, ob Sie auch solche Formulierungen wie "in der Regel" in Ihren Angeboten haben und überarbeiten Sie die gegebenenfalls.
Entscheidungen dazu:
Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
KG Berlin, Urteil vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07
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