Abmahnfalle: Lieferzeitangabe "in der Regel"

Viele Onlinehändler machen solche oder ähnliche Angaben zur Lieferzeit: "Lieferung in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang". Das ist zu unbestimmt und kann daher als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

In den letzten Wochen ist mir eine Vielzahl von Abmahnungen wegen solcher Lieferzeitangaben bekannt geworden. Daher mein Tipp: Überprüfen Sie, ob Sie auch solche Formulierungen wie "in der Regel" in Ihren Angeboten haben und überarbeiten Sie die gegebenenfalls.

Entscheidungen dazu:
Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
KG Berlin, Urteil vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07


Sie möchten auf dem Laufenden bleiben? Abonnieren Sie den kostenlosen wöchentlichen Newsletter mit Top-Infos und Unterhaltung rund um eBay und den Onlinehandel. Ihre Mailadresse wird nicht an Dritte weitergegeben und auf Wunsch sofort gelöscht.

Ihre E-Mail Adresse:

Sie möchten sich für den Newsletter
anmelden
abmelden


Vorherige Meldung Vorherige Meldung

Meldungen 1. Quartal 2005     Meldungen 4. Quartal 2004     Meldungen 3. Quartal 2004
Meldungen 2. Quartal 2004     Meldungen 1. Quartal 2004     Meldungen 2002 und 2003

© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 27.11.2009.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

Wortfilter-Logo