Abmahnfalle: "Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer"
Wer als Onlinehändler besonders herausstellt, dass es bei ihm eine "Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" gibt, riskiert eine Anmahnung: Das könnte als wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ausgelegt werden.
So hält beispielsweise das LG Bremen (Beschluss vom 21.10.2008, Az. 12-O-479/08) die folgende Formulierung für wettbewerbswidrig:
"Wir sind Händler - Sie erhalten also von uns eine detaillierte, steuerlich absetzbare Rechnung mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer."
Aber es gibt auch Fälle, in denen Infos zur ausgewiesenen Mehrwertsteuer von Gerichten nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gesehen wurde:
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) entschieden, dass ein Hinweis auf die Versendung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zumindest dann keine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150 Euro nicht übersteigt.
Das Gericht sah in den Hinweisen des Antragsgegners keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich ist. Ferner könne es sich bei einem Händler, der unter eBay gewerblich Waren anbietet, auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Es sei also keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung erteilt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Ein anderes Gericht sah in der Klausel "Selbstverständlich erhalten Sie bei uns eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Der Anbieter erwecke eben damit nicht den wettbewerbswidrigen Eindruck, seine Rechnungen seien etwas Besonderes. Im Gegenteil: Duch den Begriff "selbstverständlich" würde klargestellt, dass auch seine Wettbewerber Mehrwertsteuer ausweisen.
Weiterführende Links:
LG Bremen: Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht immer selbstverständlich
LG Stuttgart Beschluss vom 11.02.2009 (Az. 31 O 24/09 KfH)
|