Abmahnwelle bei eBay

In den letzten Wochen wurden mehrere tausend eBay-Verkäufer abgemahnt, die trotz des gewerblichen Charakters ihrer Angebote die gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllten. Die mit Abstand meisten Abmahnungen kommen dabei von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., außerdem gibt es diverse Firmen, die ihre Wettbewerber anwaltlich abmahnen lassen. Mir sind dabei derzeit sechs Firmen bekannt, die jeweils dutzende, in einem Fall sogar hunderte Abmahnungen veranlasst haben. Diese Firmen haben ihren Sitz in Augsburg, Berlin, Köln, Leverkusen, München und Zülpich - aber das dürfte nur die Spitze des Eisbergs sein, vermutlich gibt es inzwischen dutzende Abmahner.

Diese Abmahnserien schlagen hohe Wellen - sogar im Sensationsmagazin Akte04 auf SAT1 wurde darüber gestern berichtet. Leider war dieser Bericht schlecht recherchiert, die Sensationsmache ist eher verunsichernd, als informativ. In dem Bericht gab es einige gravierende Falschaussagen. So wurde z.B. behauptet, jeder eBay-Verkäufer ohne Widerrufsbelehrung könne abgemahnt werden - das ist Quatsch, denn nur gewerbliche Verkäufer müssen über das Bestehen eines Widerrufrechtes belehren. Außerdem wurde die Abmahnung gegen eine "private" Verkäuferin als ungerechtfertigt dargestellt - die hatte aber angegeben, eine Ich-AG zu betreiben und somit gewerblich zu sein. Schließlich gab es da noch Ungereimtheiten bei den angeblich für Testkäufe missbrauchten Accounts: Durch diese Testkäufe wären 1.700 Euro eBay-Gebühren entstanden - bekanntermaßen zahlen aber bei eBay nur Verkäufer Gebühren.

Auf der Seite der Wettbewerbszentrale wird über unabdingbaren Angaben bei gewerblichen eBay-Angeboten informiert. Das Wichtigste dabei: Alle gewerblichen Verkäufer müssen in der Artikelbeschreibung eine Widerrufsbelehrung stehen haben. Außerdem müssen sie eine ladungsfähige Anschrift angeben - eventuell auch in der Artikelbeschreibung, mindestens aber auf der Mich-Seite.

Ob man die Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung braucht, richtet sich danach, ob man gewerblich auf eBay handelt. Gewerblich handelt, wer dies "nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht" tut. Die Gerichte setzen die Schwelle für Gewerblichkeit recht niedrig: In zwei verschiedenen Urteilen wurde die Gewerblichkeit bereits bei bis dahin 40 eBay-Verkäufen bejaht!

Wer sich bei eBay als Verkaufsagent listen läßt, ist immer gewerblich: Hier kann die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit nicht bestritten werden. Powerseller dagegen sind meistens, aber nicht immer gewerblich: Man kann auch mit einer privaten Sammlungsauflösung die Umsatzkriterien für den Powersellerstatus erreichen.

Leider kümmert eBay sich nicht im geringsten um irgendwelche Verbraucherschutzrechte: Für eBay zählt nur der Umsatz, man duldet dort auch unseriöse Händler. In § 8 Absatz 4 der eBay-AGB steht: "Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sofern ein solches besteht." Trotzdem unternimmt eBay nichts gegen Verkäufer, die gegen diese AGB verstoßen - geahndet werden nur Verstöße, die eBays Einnahmen gefährden (z.B. Gebührenumgehung, Linkverbot).

Es stünde eBay gut zu Gesicht, wenn man wenigstens bei den als "besonders vorbildlich" bezeichneten Powersellern die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zumindest als Kriterium für die Auszeichnung mit dem Powersellerstatus vorschreiben würde. Stattdessen zählt aber wieder mal nur der Monatsumsatz...

Axel Gronen
08.09.2004

Vorherige Meldung Vorherige Meldung

© 2004 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 08.09.04.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

Wortfilter-Logo