Wer glaubt, dass er hinter einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Schneider ist, wenn es um die Privathaftung geht, ist auf dem Holzweg. Es gibt eine Fülle an Haftungstatbeständen, wie z. B. die Durchgriffshaftung, die es Dritten ermöglicht, auf euer privates Vermögen zuzugreifen.

Vielen von euch ist nicht bewusst, dass Haftungssituationen sehr schnell eintreten können und ihr damit euer sauer verdientes Geld in eure unternehmerische Risikosphäre einfließen lasst. Tatsächlich wollt ihr ja eine strikte Trennung zwischen privatem und Gesellschaftsvermögen.

Die wichtigsten Fallen im Überblick

Wenn ihr die Sorge habt, dass ihr in eine der Fallen bereits getappt seid, dann gebt Gas und beauftragt einen Rechtsanwalt. Idealerweise einen Rechts-Menschen mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht. Unterschätzt bitte die Risiken nicht. Augenblicklich mag euer Business abheben wie eine Rakete, aber es gibt auch harte Zeiten. Ihr schaut in den Abgrund, manchmal fallt ihr auch in diesen und scheitert. Das ist nicht schlimm, jedoch solltet ihr geschützt sein.

Durchgriffshaftung

Sie bedeutet, dass ihr als Gesellschafter gegenüber Gläubigern mit eurem Privatvermögen haften müsst. Eigentlich gilt bei den Kapitalgesellschaften ein Trennungsprinzip zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen. Die Durchgriffshaftung verwässert das in bestimmten Fällen. Es gibt zwei Arten der Haftung, die unechte und die echte.

Unechte Haftung: Ihr bürgt z. B. privat für einen Kredit, den eure Bank euch für die Company vergibt. Das wird wohl jeder von euch kennen, der schon einmal einen Kredit oder Kontokorrent angefragt hat.

Echte Haftung: Hier wird der Gesellschaft die Haftungsbeschränkung entzogen und die Gesellschafter haften wie in einer Personengesellschaft, z. B. wie in einer GbR.

Wann trifft euch die Durchgriffshaftung?

Da die Durchgriffshaftung nicht gesetzlich festgelegt ist, sind viele Sachverhalte rechtlich umstritten. Daher verhält es sich hier ein wenig wie mit einer ‚Blackbox‘. Dem Grunde nach gibt es aber 4 Tatbestände:

  1. Unterkapitalisierung: Ihr habt kein Geld und könnt es auch nicht aufbringen
  2. Vermögensvermischung: Dritten ist nicht klar was eigentlich Privat- und was Gesellschaftsvermögen ist
  3. Sphärenvermischung: Wenn ein Rechtssubjekt nicht deutlich eurer Gesellschaft- oder Privatsphäre zuzuordnen ist.
  4. Rechtsformmissbrauch: Ihr missbraucht die Rechtsform der juristischen Person

Und wer von euch sich tiefer mit der Durchgriffshaftung beschäftigen möchte, der findet hier drei spannende Quellen: Wikipedia, Gablers Wirtschaftslexikon und JuraWiki.

Und jetzt kommt die Geschäftsführerhaftung

Diese Haftungsform unterscheidet, dass ihr einmal gegenüber der Gesellschaft haftet und gegenüber Dritten, wie z. B. den Gläubigern. Bedenkt, dass im Falle einer Insolvenz, der Insolvenzverwalter alles versuchen wird, euch haftbar zu machen!

Haftung gegenüber der Gesellschaft

Als Geschäftsführer einer Gesellschaft obliegt euch die Pflicht die Geschäfte des Unternehmens ordentlich zu führen. Im GmbH-Gesetz heißt es dann so: „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“, § 43 Abs. 1 GmbHG. Verletzt ihr diese Pflichten, haftet ihr mit ‚Haut und Haaren‘.

Der §64 GmbHG betrachtet den Pleitefall. Sobald ein Insolvenzgrund eintritt und ihr danach Zahlungen ausführt, haftet ihr für diese Zahlungen. Es gibt aber ein paar Ausnahmen, und zwar dann, wenn das Unterlassen der Zahlung schlimmere Folgeschäden bedeuten würde. Beispiel: Ihr handelt mit Pflanzen und euch wird das Wasser abgestellt, wenn ihr nicht die Rechnung des Wasserwerks bezahlt. Hier dürfte eine Bezahlung zulässig sein. Aber Achtung: Ein Insolvenzverwalter wird versuchen, alles anzugreifen. Daher enden nicht selten Pleiten auch mit der Privatinsolvenz des Geschäftsführers.

Haftung gegenüber Dritten

Ok, die meisten Haftungstatbestände sind bekannt oder es ist auszuschließen, dass ihr jemals betroffen seid. Wirklich? Na ja, ihr haftet:

  1. nach § 823 BGB bei vorsätzlicher Rechtsverletzung eines anderen
  2. nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
  3. nach § 266a Strafgesetzbuch bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  4. nach § 283 Strafgesetzbuch, wenn er bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft
  5. nach § 283c Strafgesetzbuch bei Gläubigerbegünstigung
  6. nach § 34, § 69 Abgabenordnung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
  7. nach § 71 Abgabenordnung, wenn er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht

 (Quelle: Wikipedia)

Aber da gibt es noch ein paar mehr Haftungstatbestände, denen ihr regelmäßig begegnen könnt:

  1. Haftung bei Marken-/Urheber-/Patentrechtsverletzungen
  2. Haftung bei Wettbewerbsrechtsverstößen

Beim Urheberrecht etc. ist es klar, da gibt das Urhebergesetz und dort den §99: „Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.“

Beim Wettbewerbsrecht wird es etwas kniffliger, weil sich der BGH mit einem Urteil eingeschaltet hat. Ihr haftet dann, wenn ihr selbst aktiv am Wettbewerbsverstoß beteiligt wart bzw. ihn in Auftrag gegeben habt. Und hier geht es bei Rechtsanwalt Plutte etwas in die Tiefe.

Lieber ein Ende ohne Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende

Habt ‚Eier‘! Wenn es schief läuft, dann steckt nicht den Kopf in den Sand und hofft auf bessere Zeiten. Sie werden nicht kommen. Wickelt euer Business ordentlich ab, rückt euer Krönchen grade und startet neu. Scheitern ist keine Schande. Im Gegenteil, es ist der Zugewinn an Erfahrung. Also, wenn ihr daraus lernt!