Vor Kurzem hatten wir über den Gesetzesentwurf zur Haftung von Marktplätzen—wie z.B. Amazon und eBay—ab dem 01.01.2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuern von Marktplatzhändlern berichtet.

Dieser Entwurf wurde anschließend den Spitzenverbänden zur Stellungnahme übermittelt. Das Bundesfinanzministerium hat das erhaltene Feedback nun teilweise in den Gesetzesentwurf eingearbeitet und hat am 01.08.2018 einen aktualisierten Entwurf präsentiert.

Das Wichtigste vorab: Es gibt zwei wesentliche Änderungen im Vergleich zu dem von uns hier diskutierten ersten Entwurf.

Erste Änderung: Es wird Übergangsfristen geben

Der Kern des ersten Gesetzesentwurfs wurde nicht geändert: Die Marktplätze werden für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften, wenn ihnen keine durch das zuständige Finanzamt erstellte Bescheinigung des jeweiligen Händlers über die steuerliche Registrierung vorlag.

Da das Gesetz voraussichtlich erst Mitte Dezember verabschiedet wird, hätten alle Beteiligten—Marktplätze und Händler—nur sehr wenige Wochen, um die erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können.

Aus diesem Grund ist das Bundesfinanzministerium der auch
von uns vorgetragenen Forderung nach Übergangsfristen nachgekommen.

Die Haftung wird demnach nicht unmittelbar ab dem 01.01.2019 greifen, sondern zeitlich verzögert.

Der aktuelle Entwurf unterscheidet bei der Übergangsfrist nach Händlern aus dem Drittland—z.B. China—und Händlern aus der EU—z.B. Deutschland—wie die folgende Grafik zeigt.

Zweite Änderung: Bescheinigung über die steuerliche Registrierung

Im ersten Entwurf war noch die Rede von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Finanzamt sollte dem Händler bestätigen, dass er seinen Steuerpflichten bislang immer vollumfänglich nachgekommen ist.

Diese Form der Unbedenklichkeitsbescheinigung entfällt. Nach dem aktuellen Entwurf soll das Finanzamt nur noch die steuerliche Registrierung bestätigen. Der Händler hat also einen Rechtsanspruch auf die Bescheinigung.

Stellt das Finanzamt allerdings fest, dass der Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht weitgehend nachkommt, kann es den Marktplatz informieren. Sobald diese Mitteilung beim Finanzamt eingegangen ist, haftet der Marktplatz für die ab diesem Zeitpunkt entstandene und nicht gezahlte Umsatzsteuer.

Bislang ist das Gesetz aber nicht in Stein gemeißelt. Es hat noch seinen Weg durch die Instanzen vor sich, wo immer Änderungen möglich sind.

Wie geht es mit dem Gesetzesentwurf weiter?

Das Gesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet. Der Zeitplan dafür sieht aktuell wie folgt aus.

  • 10.08.2018 Zuleitung zum Bundesrat
  • 21.09.2018 Befassung durch den Bundesrat
  • 11.10.2018 Erste Lesung im Bundestag
  • 30.11.2018 Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • 14.12.2018 Zustimmung des Bundesrates (damit Verabschiedung des Gesetzes)
  • 01.01.2019 Inkrafttreten des Gesetzes

Bescheinigung: Erst auf Papier, später digital

Zu Beginn wird es die Bescheinigung der steuerlichen Registrierung nur in Papierform geben, welche der Händler dann auch selbst an den Marktplatz übermitteln muss.

Sobald die Finanzverwaltung die erforderlichen IT-Strukturen geschaffen hat, wird dieser Prozess vollautomatisiert ablaufen, wie es die folgende Grafik verdeutlicht.

Fazit

Die verhältnismäßig lange Übergangsfrist bis zur vollen Entfaltung der neuen Haftungsregelungen für Händler aus der EU bis zum 01.10.2019 ist zu begrüßen.

Sie ist aber auch zwingend erforderlich. Nun ist die Finanzverwaltung gefordert, die entsprechenden Strukturen zu schaffen. Das Handling der Bescheinigungen in Papierform darf kein Dauerzustand werden. Dieses Verfahren ist fehler- und betrugsanfällig sowie für alle Beteiligten unnötig kostenintensiv.

Taxdoo

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