BGH: Abmahnungen auch ohne Originalvollmacht wirksam
Es gibt viele Mythen, Märchen und falsche Infos rund um die Abwehr von Abmahnungen. Eine der hartnäckigsten und am weitesten verbreitete Legende ist die, eine Abmahnung ohne Originalvollmacht des Abmahners sei unwirksam.
Eine fehlende oder nur massenhaft kopierte Vollmacht könnte zwar ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, sie macht die Abmahnung aber nicht unwirksam.
In einer Entscheidung vom 19.05.2010 (Az. I ZR 140/08) hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Paragraph 174 Satz 1 BGB anwendbar ist, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Das hat der BGH verneint: Wenn der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist, könne Paragraph 174 BGB weder direkt noch analog angewandt werden. Fast alle Abmahnungen kommen zusammen mit so einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der BGH als Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags betrachtet. Die Anbahnung eines Vertrags ist aber eben kein einseitiges Rechtsgeschäft.
Fazit: Wenn der Abmahnung keine Originalvollmacht beiliegt, reicht das nicht aus, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Es könnte zwar ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, aber da müssten dann noch weitere Indizien hinzukommen.
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