Gegen-Abmahnung kann Rechtsmissbrauch sein
Viele Abgemahnte hoffen und glauben, mit einer Gegen-Abmahnung könnte man die Geschichte schnell und kostenlos aus der Welt schaffen. Das funktioniert schon deswegen nicht, weil man in jedem Fall ja den eigenen Anwalt bezahlen muss.
Und es kann gewaltig ins Auge gehen, wenn die Gegen-Abmahnung nur erfolgt, um die Kosten dafür mit den Kosten der ersten Abmahnung aufrechnen zu können. Das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.11.2010; Az.: 12 O 162/10) entschied in so einem Fall, dass es keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Gegen-Abmahnung gebe. Der Anwalt des ursprünglich Abgemahnten hatte dem Gegner vorgeschlagen, man könne ja die Kosten der Abmahnungen aufrechnen, dann wäre man auch bereit, auf eine Unterlassungserklärung zu verzichten. In diesem Verzicht sah das Bochumer Gericht den Beweis für Rechtsmissbrauch: Bei dieser Gegen-Abmahnung gehe es offensichtlich nicht vorrangig um die Eindämmung unlauterer Wettbewerbspraktiken.
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