Anklage gegen Peter und Jasmin W.
Der Vorsitzende des Vereins "Ehrlich währt am längsten" Peter W. (47) sitzt wegen Wiederholungsgefahr noch immer in Haft. Gegen ihn und seine 21-jährige Tochter Jasmin wurde nun Anklage wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 392 Fällen erhoben.
Dazu schreibt die Staatsanwaltschaft Oldenburg:
Abmahnverein "Ehrlich währt am längsten"
Anklage vor dem Landgericht Oldenburg erhoben
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat gegen den 47jährigen Vorsitzenden des Abmahnvereins "Ehrlich währt am längsten" und dessen 21jährige Tochter Anklage wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 392 Fällen erhoben.
Die Angeschuldigten betrieben den in der Schweiz eingetragenen Abmahnverein, der seinen tatsächlichen Sitz in Sandkrug hatte. Einziges Ziel des Vereins soll es gewesen sein, Abmahngebühren zu kassieren.
Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, in 392 Fällen Gewerbetreibende, die über das Internet bei EBay Waren veräußerten, wegen eines vermeintlichen oder tatsächlichen Verstoß gegen Informationspflichten abgemahnt und dafür jeweils 146,16 € Abmahngebühren kassiert zu haben. Dabei sollen sie vorgetäuscht haben, der Verein sei nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Abmahnung berechtigt. Tatsächlich habe der Verein nie über die nach § 8 UWG notwendige Anzahl von unternehmerischen Mitgliedern verfügt. Nach der Anklage sollen die Vereinsmitglieder über Zeitungsinserate für eine Nebentätigkeit in Heimarbeit geworben worden sein. Sie sollen tatsächlich nie ein Gewerbe ausgeübt haben.
Es ist ein Gesamtschaden von 54.272,60 € entstanden. Die 21jährige Tochter des Vereinsvorsitzenden soll die Schreibarbeiten für den Verein erledigt haben. Auf ihre Konten überwiesen die Geschädigten die Abmahngebühren.
Insgesamt versandte der Verein über 5.000 Abmahnungen. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage auf die 392 Fälle beschränkt, in denen die Abgemahnten die geforderten Gebühren zahlten.
Die Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Oldenburg hat über die Eröffnung der Hauptverhandlung noch nicht entschieden.
Das Verfahren wird voraussichtlich mit einem weiteren Verfahren gegen den einschlägig vorbestraften Vorsitzenden des Abmahnvereins verbunden. In jenem Verfahren werden ihm im Zusammenhang mit Kaffeefahrten 3.192 Fälle der strafbaren Werbung - § 16 UWG - vorgeworfen.
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