Streit um fremde Marken als Google-Adwords

Vor dem Kammergericht Berlin will die mediantis AG im Streit gegen amazon klären, ob fremde Marken als Keyword zur Eigenwerbung bei Google verwendet werden dürfen (Kammergericht Berlin 6 U 163/07).

Wo beginnt der Markenschutz, wo hört er auf?

Dürfen Mitbewerber markenrechtlich geschützte Begriffe von Konkurrenten als Keyword im Google Werbeprogramm "Google Adwords" verwenden? Diese Frage will die mediantis AG bis in die höchste Instanz im Streit gegen amazon klären lassen. Momentan gibt es dazu noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Das Verfahren der mediantis AG gegen amazon läuft seit August 2007: amazon hatte in seiner Google Adword-Kampagne als Keyword für die Eigenwerbung "Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher" angegeben.

Beide Unternehmen stehen jedoch in Konkurrenz zueinander. Das ZVAB, besser bekannt als Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher oder kurz ZVAB.com, ist ein Unternehmen der mediantis AG. Google Nutzer, die nach diesem Begriff suchten, fanden somit nicht nur Anzeigen von ZVAB.com, sondern auch die des Konkurrenten amazon. "Der Aufforderung, die Kampagne einzustellen kam amazon leider nicht nach, sondern verwies auf die fehlende Rechtssprechung - diese Lücke wollen wir mit dem Prozess schließen", erläutert Rolf von Rheinbaben, Vorstand der mediantis AG, das Vorgehen.

Momentan existieren bundesweit unterschiedliche Rechtssprechungen zum gleichen Thema. Zuletzt wurde am 05.03. ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt veröffentlicht, der in einem ähnlichen Verfahren (AZ 6 W 17/08) wie dem der mediantis AG gegen amazon die Verwendung des Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen weitestgehend erlaubt. Doch widersprechen sich die Beschlüsse nicht nur von Land zu Land, sondern auch innerhalb eines Gerichts. So zum Beispiel im Fall des Kammergerichts in Berlin: Dessen 16. Kammer hat in einem ähnlichen Fall analog zum kürzlich veröffentlichten Beschluss des Frankfurter OLG entschieden. Die 15. Kammer des Berliner Kammergerichts hatte zuvor jedoch im Verfahren AZ 150560/06 am 21.11.2006 im Sinne des Markenschutzes entschieden und steht damit im Widerspruch zu den erwähnten Urteilen.

Die mediantis AG kämpft bereits in der zweiten Instanz. Der Berufungsprozess läuft inzwischen auf Kammergerichtsebene, ein Beschluss wird bald erwartet. "Die endgültige und bundesweit verbindliche Klärung dieses Sachverhaltes hat große Bedeutung für Werbetreibende, Agenturen und Suchmaschinen selbst. Sollte es erlaubt sein, die Marke von Wettbewerbern zur Abwerbung von Online-Kunden zu nutzen, käme eine Lawine ins Rollen", meint Rolf von Rheinbaben.

Hakan Teköz, Search Engine Campaign Manager bei der nonstopConsulting GmbH rechnet zudem mit einer Kostenexplosion bei den Marketingausgaben:

"Jeder Anbieter hätte das Recht, die Markennamen seiner Mitbewerber zu buchen und dadurch potenzielle Kunden abzufangen. Für den Markeninhaber bedeutet dies im Normalfall höhere Klickpreise und somit auch steigende Werbekosten. Außerdem besteht keine Garantie mehr für das Ursprungsunternehmen, ganz oben auf dem 1. Platz bei den Anzeigen zu erscheinen."


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Köln, 12.03.2008
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Axel Gronen August 2006

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© 2008 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 12.03.2008.
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