BGH prüft Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen
Für die Sofortkauf-Angebote gewerblicher Verkäufer bei eBay ist völlig unumstritten, dass es hier ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht gilt und dass darüber belehrt werden muss.
Einige (wenige) Juristen sind bisher der Meinung, dass dieses Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen keine Anwendung findet: Versteigerungen sind im Gesetz ausdrücklich als Ausnahme genannt. Die meisten Juristen (und die gängige Rechtsprechung) sehen das anders: eBay-Auktionen seien keine echten Versteigerungen, bei denen der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern Geschäfte, bei denen automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt.
Zur Frage, ob Online-Auktionen Versteigerungen im Sinne des Gesetzes sind, hat der BGH sich eigentlich schon geäußert:
Präambel zu BGH, Urteil vom 7. November 2001- VIII ZR 13/01
"(3) Auf ... private Auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das
Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von ricardo.de
an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine
entsprechende Willenserklärung von ricardo.de und bezog sich auch nicht auf
eine solche."
Nun sorgt der BGH in dem Punkt endgültig für Rechtssicherheit, immerhin ging es damals ja nicht um das Widerrufsrecht. In einer mündlichen Verhandlung deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert an, Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten dafür sprechen, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch bei eBay-Auktionen anzuwenden. Der BGH wird sein Urteil am 3. November verkünden.
In dem Fall hatte ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pocht nun auf sein Widerrufsrecht.
Axel Gronen
30.09.2004
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