Von Rechtsanwalt Malte Mörger

Verbrauchsgüter – das sind alle Waren, die von Gewerbetreibenden an letzte Verbraucher verkauft werden – werden teilweise mit Garantien vertrieben. Garantien in diesem Sinne sind eine freiwillige Leistung des Händlers oder eines Dritten, z. B. des Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.

Das ist Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung begründet einen Anspruch des Käufers, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn keine Mängel hat. Das Gesetz ordnet an, dass bei einem Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe zeigt, vermutet wird, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

Ist der Händler hier anderer Auffassung, muss er im Prozess darlegen und beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag. Nach Ablauf von sechs Monaten fällt diese Vermutung weg. Zeigt sich jetzt ein Mangel, muss der Verbraucher im Prozess beweisen, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Die gesetzliche Gewährleistung dafür, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Mangel vorlag, verjährt mit Ablauf von zwei Jahren ab Übergabe. Zeigt sich ein Mangel erst nach Ablauf dieser Frist kann der Händler dem Gewährleistungsanspruch des Kunden die Verjährungseinrede entgegen halten.

Garantie als Marketinginstrument

Viele Händler und Hersteller sind bestrebt, dem Käufer ein umfassenderes Rechtepaket mit dem Kauf der Ware anzubieten und so für eine umfassendere Absicherung Sorge zu tragen. Die europäische Union hat hierzu Handlungsbedarf erkannt.

Ausgehend von der Erwägung, dass es bei bestimmten Warengattungen üblich ist, dass die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können, hat sie festgestellt, dass eine solche Praxis zu mehr Wettbewerb am Markt führen kann.

Sie ist insbesondere der Ansicht, dass solche Garantien rechtmäßige Marketinginstrumente darstellen. Sie hat aber auch erkannt, dass Verbraucher durch solche Garantien nicht irregeführt werden dürfen. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien nach den Vorstellungen der EU bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.

Dieser letzte Aspekt ist erforderlich, weil viele Verbraucher nicht zwischen der gesetzlichen Gewährleistung einerseits und der freiwilligen Garantie andererseits zu unterscheiden wissen und die Gefahr besteht, dass Verbraucher annehmen, andere als die in einer Garantie genannten Rechte stünden ihnen im Fall eines Mangels nicht zu.

Werbung mit Garantien muss lauter sein

Es entspricht allgemeiner Ansicht und ständiger Rechtsprechung, dass eine Werbung unter Hinweis auf eine Garantie, die diese Vorgaben nicht erfüllt, unlauter ist und Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet, die Mitbewerbern oder Verbänden im Wege der Abmahnung oder Klage geltend gemacht werden können.

Herstellergarantie

Es gibt darüber hinaus Stimmen, die die Ansicht vertreten, dass sich aus den Richtlinien auch die Pflicht ergeben soll, auf etwa bestehende Garantien regelkonform hinzuweisen, selbst wenn der Händler mit diesen Garantien nicht wirbt und auch nicht werben möchte, was insbesondere für Herstellergarantien gelten soll.

Die Vertreter dieser Ansicht leiten aus dem Umstand, dass „auf das Bestehen“ von Garantien hingewiesen werden muss, die Rechtsfolge her, dass diese Pflicht sich immer schon dann ergeben soll, wenn es zu einer Ware überhaupt eine Garantie gibt, die der Verbraucher in Anspruch nehmen könnte.

Ob diese Ansicht rechtlich zutreffend ist, ist bisher ober- oder höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

Sollte sie sich als zutreffend erweisen, müssten Händler auf solche Herstellergarantien hinweisen und hierbei sämtliche erforderlichen Angaben machen. Dies könnte im Einzelfall zu einer Herausforderung werden, wenn der Händler nicht weiß, dass der Hersteller eine Garantie zu einem Produkt gewährt oder wenn die Garantieerklärung des Herstellers selbst ungenügend ist.

Kommentar von Mark Steier

Super, da bittet man einen Anwalt um Rat und dann das. Klüger sind wir mit der Ausführung nicht geworden.

Es ergeben sich zwei Szenarien: Keine Hinweise auf Herstellergarantien bedeutet eine Abmahngefahr. Das auszufechten bedeutet ein hohes Kostenrisiko.

Das andere Szenario würde bedeuten über die Herstellergarantie den Verbraucher zu belehren. Damit das rechtssicher erfolgen kann ist ein Anwalt einzuschalten. Denn nur er kann bewerten, ob die Formulierung der Hersteller auch tatsächlich gut formuliert sind.

Das Gute: Zumindest bei eBay lassen sich jegliche Art von Belehrungen (sofern sie rechtlich notwendig sind) gut einfügen. Bei Amazon ist das schon sehr herausfordernd