Die Jago AG ist mit weit über 1 Mio. Bewertungen über mehrere eBay Accounts und einem Umsatz von über 100 Mio. Euro einer der ganz großen auf den Marktplätzen. Am 23. Mai 2017 hat die Jago AG, vertreten durch Vorstand Goran Jakovac vor dem Amtsgericht Stuttgart Insolvenz angemeldet. Das Aktenzeichen ist: 7 IN 455/17. Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze.
Auszug aus dem Justizportal
7 IN 455/17
In dem Verfahren über den Antrag d.
JAGO AG, vertreten durch den Vorstand Goran Jakovac, Ingersheimer Straße 12, 70499
Stuttgart
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 741306– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene VermögenBeschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis
zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.05.2017 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21,
22 InsO):1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Tibor Daniel Braun
Kriegerstraße 3, 70191 Stuttgart
Telefon: 0711 2255830, Fax: 0711 22558320bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu
prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
bestehen.
Hoffentlich auch das Ende der Abmahn-Maschinerie…
Wer diese Firma kennt (und ich habe dort gearbeitet), ist von dieser Nachricht wirklich nicht überrascht! Logische Konsequenzen von absurder Geschäftspolitik!
Tja, mein Mitleid hält sich in Grenzen. Wenn andere Kunden das gleiche “Kauferlebnis” mit anschließender Reklamationsbearbeitung hatten, wie ich, dann wundert mich nichts.