Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0

Am 10.09.20 hat das Kabinett einen Entwurf zum “Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0” (GWB) beschlossenen. Es soll Abmahnungen einschränken, die  primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden.

Verbände dürfen abmahnen, müssen sich aber zukünftig für ihre Abmahnbefugnis als „qualifizierter Wirtschaftsverband“ der Prüfung und regelmäßigen Kontrolle des Bundesamtes für Justiz (BfJ) unterwerfen.

Das Ganze muss natürlich noch durch Bundesrat und Bundestag, was voraussichtlich Anfang Oktober der Fall sein wird, bevor es in Kraft tritt. Unter Punkt C des Entwurfs steht: “Alternativen: Keine.” – dem stimmen wir als BVOH absolut zu!

Spannend sind auch:

  • § 13a: Vertragsstrafe soll auf 1.000 Euro beschränkt sein
  • § 13 Abs. 4 Nr. 1: Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr dürfen nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden (sie dürfen zwar abgemahnt werden, aber es dürfen dafür keine Kosten geltend gemacht werden)
  • § 13 Abs. 4 Nr. 2: DS-GVO-Verstöße dürfen nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden (sie dürfen zwar abgemahnt werden, aber es dürfen dafür keine Kosten geltend gemacht werden); bedauerlicherweise nur dann, wenn der Abmahnende ein kleines Unternehmen oder ein Kleinstunternehmen ist
  • § 14: Der “fliegende Gerichtsstand” wird aufgehoben

Die Wirksamkeit wird sich erst noch erweisen müssen.

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