So jedenfalls sieht es das Landgericht Bonn, wenn ihr euren Nutzern einen finanziellen Vorteil für ein Like versprecht. Im vorliegenden Fall konnte sich jeder Verbraucher zwei ›Schlosstaler‹ verdienen, indem er einer Apotheke ein Like hinterließ. Mit den Talern konnten dann Prämien erworben werden. Das ist wettbewerbswidrig, urteilten die Bonner Richter (14 O 82/19).
Im Grunde recht einfach. Ein Dritter muss erkennen, dass diese Werbung, also die Likes, bezahlt worden sind. Naturgemäß ist das auf Facebook nicht zu erkennen. Das bedeutet, die Besucher der Apotheken-Fanpage werden durch die Anzahl der Daumen in die Irre geführt. Ergo ist diese Art der Like-Generierung wettbewerbswidrig.
»In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig ist, wenn dieser Umstand nicht offengelegt wird. Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss daher in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein. Diese Grundsätze gelten auch für die Verwendung eines ›Like-Buttons‹ auf der W-Plattform. Auch diesem wohnt eine positive Bewertung inne, auch wenn sie nicht mit einem weiteren Text verbunden ist und mit der Abgabe von ›Likes‹ keine überprüfbaren Tatsachen verbunden sind. Die Zahl der ›Likes‹ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt. Daher sind sowohl die Werbung mit gekauften ›Likes‹ als auch der Kauf von ›Likes‹ ebenfalls als wettbewerbswidrig anzusehen (LG Stuttgart v. 08.06.2014 – 37 O 34/14 – und OLG Frankfurt, Urt. v. 16.05.2019 – 6 U 14/19-).
Das Angebot der ›X-Taler‹ stellt auch einen geldwerten Vorteil dar. Dabei ist es unerheblich, ob zu deren Einlösung möglicherweise noch weitere eigene finanzielle Mittel eingesetzt werden müssen, da der Vorteil der Taler damit nicht in Frage gestellt wird«, so das LG Bonn.
Abgemahnt hat hier eine Wettbewerbszentrale.