Lieber Leser, dieser Artikel ist für all diejenigen unter uns, die aufgrund der Flutkatastrophe einen Großteil ihres Warenbestandes oder sogar den kompletten Warenbestand verloren haben.

Wenn Waren aus dem Nicht-EU Ausland importiert und Zölle gezahlt wurden, gibt es eine Möglichkeit die Rückzahlung vom Zoll zu beantragen.

Eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer wird nach § 14 Abs. 2 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung nicht gewährt, wenn dein Unternehmen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Zollverwaltung selbst hat einen Artikel über steuerliche Erleichterungen aufgrund der Hochwasserkatastrophe erfasst.

Bereits heute sind  folgende steuerliche Erleichterungen durch die Zollverwaltung möglich:

  • Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Hier geht es zum ganzen Artikel: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2021/z38_hilfe_hochwasser.html

Erstattung von Zöllen

Jedoch wird nach dieser Verfügung keine Erstattung von Zöllen gewährt. Das ist der deutschen Zollverwaltung auch nicht im Rahmen einer allgemeinen Verfügung möglich, da es sich bei Zöllen um EU-Eigenmittel handelt. Das Zollrecht fasst die Fälle, wann es eine nachträgliche Erstattung von bereits gezahlten Zöllen gibt sehr eng. Nicht alle möglichen Fälle aus der Praxis konnten vom Gesetzgeber erfasst werden. So gibt es die Möglichkeit in konkret nachvollziehbaren Fällen eine Erstattung aufgrund von besonderen Umständen zu beantragen. Rechtsgrundlage ist  Artikel 120 Unionszollkodex. Die Hochwasserkatastrophe ist nach vielen Gesprächen mit ehemaligen Kollegen einhellig ein solcher Umstand.

Im Folgenden erläutere ich deshalb kurz die best practice um möglichst zügig den Erstattungsantrag beim Hauptzollamt abgeben zu können:

An welches Hauptzollamt ist der Antrag zu richten ?

An das Hauptzollamt, worüber die Waren in den freien Verkehr abgefertigt wurden. Kommt Containerware z.B. beim Zollamt Walterhof in Hamburg an, dann ist das Hauptzollamt Hamburg für den Erstattungsantrag zuständig. Wenn du dir unsicher darüber bist, über welches Zollamt deine Waren üblicherweise abgefertigt werden, dann schau auf deinen Steuerbescheid, Seite 1, oben links. Hier ist die zuständige Zollstelle aufgeführt. Wurden die Waren über mehrere Zollämter abgefertigt, dann melde dich bei dem Hauptzollamt worüber überwiegend abgefertigt wurde. Entweder werden dann hier alle Erstattungen bearbeitet oder es wird zollintern verteilt.

Direkt beim Zoll anrufen

Nachdem du nun dein zuständiges Hauptzollamt kennst, rufe am besten direkt dort an und schildere die Dringlichkeit deines Anliegen im Zusammenhang mit dem Hochwasser.

Nachweis der Betroffenheit  aufgrund des Hochwassers

Es ist wichtig einen Nachweis zu haben der abbildet, in welchem Umfang dein Unternehmen von der Flut betroffen ist. Fotos des ehemaligen Warenlagers sind hilfreich, oder falls noch vorhanden und nicht zerstört – Listen von ehemaligen Lagerbeständen. Falls diese durch die Flut zerstört wurden, gibt es weitere interne Möglichkeiten des Zolls die vergangenen Warenimporte zuzuordnen. Das bespricht der Zöllner dann mit dir direkt am Telefon. Wurde bereits eine Bestandsaufnahme gemacht und ist ein Teil des Warenbestandes noch verkaufsfähig, ein anderer Teil dahingegen nicht, so sind auch diese Aufstellungen beim Erstattungsantrag hilfreich um das Ausmaß nachvollziehbar darzustellen.