eBay hat kürzlich die verlängerte Widerrufsfrist von 60 Tagen eingeführt. Und ich empfehle, diese auch zu nutzen. Nur hat die ganze Sache einen Haken. Wer gleichzeitig auch in den Genuss der eBay-Garantie kommt, tappt möglicherweise in eine Abmahnfalle. Warum das so ist, lest ihr in diesem Artikel.
60 Tage Widerruf
eBay hat Ende letzten Jahres die Möglichkeit eingeführt, den Konsumenten eine verlängerte Widerrufsfrist von 60 Tagen einzuräumen. Das begrüßen die Verbraucher und eBay kündigte auch an, dass dieses belohnt wird.
Die eBay-Garantie
Nun beginnt sich die Katze in den Schwanz zu beißen. Während die Anzeige auf der Artikeldetailseite bereits angepasst worden ist, scheint eBay die Landingpage hinter dem Link übersehen zu haben. Denn dort wird dem Verbraucher weiterhin eine Widerrufsfrist von 1 Monat angeboten.
Und so sieht es hinter dem markierten Link aus:
Und jetzt haben wir den Salat
Was denn nun? 1 Monat oder 60 Tage? Jeder kann sich denken, dass das irreführend ist. Und damit hat der Abmahnteufel das Rennen klar gewonnen. Dieser Widerspruch ist abmahnbar. Bemerkenswert, dass die Abmahnvereine noch nicht darauf angesprungen sind.
Gleichfalls aber auch bemerkenswert, dass die meisten Rechtstexteanbieter dieses Problem noch nicht aufgedeckt und angeprangert haben. Ausnahme ist hier die IT Recht Kanzlei München.
Fazit: Zurück, Marsch Marsch!
Wer also bisher die ’60 Tage’ bereits anwendet, und das finde ich prinzipell sehr gut, der sollte nun abwägen, ob er das Risiko eingehen möchte, eine Abmahnung zu kassieren, oder ob er den sicheren Weg gehen möchte.
Der sichere Weg bedeutet: Zurück, Marsch Marsch!
Und was meint eBay dazu?
Zunächst möchte ich da erst einmal eine Lanze für eBay brechen. In der Vergangenheit habe ich die Erfahrung gemacht, dass eBay schnell und unkompliziert den Händlern bei solchen Abmahnungen zur Seite steht. Nicht nur einmal wurde mir von Anwälten berichtet, dass diese zum Schluss ihre Rechnung von eBay bezahlt bekommen haben. Daher bewerte ich diese Irreführung als nicht ganz so herausfordernd für die Händler.
eBay hat auf meine heutige Anfrage hin folgende Stellungnahme abgegeben:
Solange sichergestellt ist, dass für den Käufer immer die längere Widerrufsfrist gilt, sehen wir derzeit keine Irreführungsgefahr. Geplant ist jedoch, klarstellende Anpassungen unserer Garantiebedingungen unter https://pages.ebay.de/einkaufen/ebay-garantie.html vorzunehmen, um deutlich zu machen, dass es dem Verkäufer freisteht, in seinem Angebot eine längere (als die in der eBay Garantie dargestellte) Rücknahmefrist anzubieten.
Es wird alles nicht so heiß gegessen …
Ja, handwerklich ist da bei eBay (wie leider so oft) etwas in die Hose gegangen. Ich glaube, die deutsche Rechtsprechung ist da eindeutig und der Verstoß ist tatsächlich abmahnbar.
Aber: eBay wird’s ändern und ich bin mir sicher, dass wenn es tatsächlich zu Abmahnungen kommen wird, die Händler nicht im Regen stehen gelassen werden.